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IV ZR 173/14

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 173/14 BESCHLUSS vom 19. August 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. August 2015 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

D. VN zahlte von März 2007 bis November 2011 Prämien in Höhe von insgesamt 6.624,09 €. Im Oktober 2011 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. April 2012 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.228,62 €.

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich fehlerhaft, weil der Adressat nicht genannt sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das Policenmodell sei mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Widerspruchsbelehrung sei durch Fettdruck drucktechnisch deutlich hervorgehoben und weise auch keine inhaltlichen Fehler auf. Es sei unschädlich, dass in der Belehrung nicht angegeben worden sei, gegenüber wem der Widerspruch zu erheben sei. Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Belehrungspflichten über das Widerspruchsrecht erwähnten ein solches Erfordernis nicht. Im Übrigen sei der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch ohne eine solche Angabe in der Lage, den Widerspruch an den Versicherer zu richten, bei dem er um Versicherungsschutz nachgesucht und von dem er den Versicherungsschein zugesandt bekommen habe. Der Versicherungsvertrag sei daher 30 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage, ob das Policenmodell mit Europäischem Recht vereinbar sei, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Frage stellt sich hier nicht.

a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass d. VN über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Belehrung im Versicherungsschein nicht formell unzulänglich. Das Berufungsgericht hat den Fettdruck der Belehrung als drucktechnisch deutliche Form angesehen. Dabei hat es den Anforderungen genügt, die der Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 (IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d) genannt hat. Danach muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist hier dadurch gewährleistet, dass sich die Widerspruchsbelehrung durch Fettdruck vom übrigen Text des Versicherungsscheins hervorhebt. Nähere Einzelheiten zur Gestaltung der Widerspruchsbelehrung kann der Senat nicht vorgeben; es bedarf vielmehr der Überprüfung der Belehrung im Einzelfall.

Die Revision beanstandet weiterhin ohne Erfolg, dass die Belehrung den Adressaten des Widerspruchs nicht nenne. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. diese Angabe nicht verlangt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne eine solche Angabe ersichtlich, dass er den Widerspruch an den Versicherer zu richten hat, der sich hier klar aus dem Versicherungsschein entnehmen lässt.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht aus der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ob nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2007 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über vier Jahre und neun Monate die Versicherungsprämien, kündigte dann den Vertrag und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Erst sechs Monate nach der Kündigung erklärte er den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Februar 2007 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.

2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2013 - 18 C 1267/13 LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2014 - 5 S 262/13 -

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