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10 W (pat) 128/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 128/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 058 983 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 29. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter BPatG 152 08.05 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2013 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentanspruch 1 vom 10. November 2016, eingegangen am 11. November 2016;

- Beschreibung, Seiten 1- 4, vom 10. November 2016, eingegangen am 11. November 2016;

- Figur 1 gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe I. Die Erfindung ist am 25. November 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E04D hat mit Beschluss vom 17. September 2013 die Anmeldung zurückgewiesen, nachdem mit Eingabe vom 12. September 2013 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten worden ist.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 15. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt und mit Eingabe vom 10. November 2016, eingegangen am 11. November 2016, neue Unterlagen eingereicht.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2013 aufzuheben und das Patent mit den eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

E1: WO 2009 / 146 753 A1 (ältere Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 PatG),

E2: JP 2004 – 186 632 A, E3: DE 32 35 227 A1, E4: DE 29 50 078 A1, E5: DE 20 2007 006 491 U1.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Solarzellen-Waschanlage (1) mit: zwei voneinander beabstandeten und zueinander parallelen Führungsschienen (10, 10), die an zwei einander gegenüberliegenden Begrenzungsrändern einer Solarzellenanordnung (100) anzuordnen sind,

einer Bürstenrolle (20), die sich ihrer Länge nach zwischen den beiden Führungsschienen (10, 10) erstreckt und die entlang einer Längsrichtung (LR) der Führungsschienen (10, 10) verschiebbar ist, und einem frostsicheren E- Motor zum Antreiben der Bürstenrolle (20),

wobei eine mit Spritzdüsen (31) versehene Heißwasserleitung (30) und ein an der Heißwasserleitung (30) angeordneter, flexibler Schlauch (32) vorgesehen sind,

wobei parallel zu und längs der Bürstenrolle (20) eine weitere mit Spritzdüsen (41) versehene Wasserleitung (40) mit Abstand von der Bürstenrolle (20) verläuft,

wobei parallel zu und längs der Bürstenrolle (20) eine mit Luftdüsen (51) versehene Pressluftleitung (50) mit Abstand von der Bürstenrolle (20) verläuft, und wobei die Bedienung hand- oder ferngesteuert ist.“

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Solarzellen-Waschanlage mit verbesserter Reinigungswirkung bereitzustellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus der am Anmeldetag eingereichten Anlagenskizze mit zugehörigen Erläuterungen.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, weil keine der Entgegenhaltungen inklusive der auf Grund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu berücksichtigenden E1, zwei Wasserleitungen, wobei die erste eine Heißwasserleitung mit Spritzdüsen ist und eine weitere eine parallel zu und längs der Bürstenrolle angeordnete, mit Spritzdüsen versehene Wasserleitung mit Abstand von der Bürstenrolle ist, zeigt.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.

Der Fachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Reinigungseinrichtungen, u. a. für Solaranlagen.

Für das Anordnen von zwei Wasserleitungen mit Spritzdüsen gibt es aus den Entgegenhaltungen E2 bis E5 keine Anregungen, so dass der Gegenstand des oben angeführten Patentanspruchs auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Die E3 zeigt in Fig. 1 eine Reinigungsvorrichtung für Glasfassaden mit zwei voneinander beabstandeten und zueinander parallelen Führungsschienen 14, 16, die an zwei einander gegenüberliegenden Begrenzungsrändern einer Glasfassade anzuordnen sind.

Die Vorrichtung hat eine dort als Reinigungsbürste 34 bezeichnete Bürstenrolle, die sich ihrer Länge nach zwischen den beiden Führungsschienen 14, 16 erstreckt und die entlang einer Längsrichtung der Führungsschienen 14, 16 verschiebbar ist, sowie einen Antrieb zum Antreiben der Bürstenrolle 34, wobei gemäß Anspruch 4 die Bürstenrolle 34 mit Wasser beaufschlagbar ist.

Parallel zu und längs der Bürstenrolle 34 ist eine mit Luftdüsen 76 versehene dort als Trocknungseinrichtung 36 bezeichnete, mit Abstand von der Bürstenrolle 34 verlaufende Pressluftleitung vorgesehen. (vgl. Fig. 4 und S. 15 unten und S. 16). Über die Bedienung der Reinigungsvorrichtung ist explizit in der E3 nichts ausgeführt, aber sie muss hand- oder ferngesteuert sein.

Eine mit Spritzdüsen versehene Heißwasserleitung und ein an der Heißwasserleitung angeordneter, flexibler Schlauch sowie eine weitere parallel zu und längs der Bürstenrolle mit Spritzdüsen versehene sowie mit Abstand zur Bürstenrolle verlaufende Wasserleitung hat die Vorrichtung nach der E3 nicht.

Der Fachmann wird beim Lesen der E3 wegen der dort vorgesehenen Maßnahme, die Bürstenrolle 34 mit Wasser zu beaufschlagen, an eine Leitung für Wasser denken, jedoch Hinweise auf zwei Leitungen, nämlich eine Heißwasserleitung und eine weitere Wasserleitung, sind der E3 nicht zu entnehmen.

Die E2 zeigt eine feste Sprüheinrichtung 6 und einen Reinigungswagen 8 (vgl. Abb. 3), aber nicht zwei Leitungen.

Dies trifft auch auf die E4, Vorrichtung mit fester Sprüheinrichtung, und auf die E5, Waschanlage mit einem Sprührohr 19, zu.

Hinweise auf zwei Leitungen, eine Heißwasserleitung mit Spritzdüsen und eine weitere Wasserleitung mit Spritzdüsen, sind der E2, E4 und E5 nicht zu entnehmen.

Damit sind dem aufgezeigten Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung zu entnehmen.

-7Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Lischke Eisenrauch Küest Richter prö

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