Paragraphen in XIII ZB 90/20
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 90/20 BESCHLUSS vom 30. Januar 2024 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2024:300124BXIIIZB90.20.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein (etwaiges) Unterlassen der gebotenen Prognose, ob die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann, nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führt, wenn es - wie vorliegend - noch in der angeordneten Haftzeit zur Abschiebung des Betroffenen kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 24; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19; vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 15).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Kirchhoff Picker Roloff Holzinger Tolkmitt Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 15.10.2020 - 11a XIV(B) 94/20 LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2020 - 12 T 267/20 -
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