Paragraphen in 6 StR 26/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 26/23 BESCHLUSS vom 21. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Verden, 03.11.2022 - 10 Ks 148 Js 45913/18 (101/22)
Tiemann ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR26.23.0
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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