Paragraphen in 1 StR 59/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 59/17 BESCHLUSS vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR59.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision beanstandet hat, dass die Verteidigung keine Einsicht in die bei der Polizei vorliegenden Datensätze (Audiodateien/SMS) aus der Telekommunikationsüberwachung beim Angeklagten erhalten hat, kann der Senat insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten ausschließen, dass das Urteil auf der Verweigerung einer umfassenden Akteneinsicht beruht.
Raum Bellay Radtke Fischer Bär
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1 | 349 | StPO |
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