19 W (pat) 26/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/12 Verkündet am 3. September 2014
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 024 591.6-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 3. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2011 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2004 024 591 erteilt.
Bezeichnung:
Fernbedienung zur Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers Anmeldetag:
18. Mai 2004.
Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
angepasste Beschreibung,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,
vom Anmeldetag.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat den am 18. Mai 2004 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Patents mit Beschluss vom 8. Juni 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 14 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 22. Juli 2011, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag. Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2011 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8 mit angepasster Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„1 Fernbedienung (1)
a zur Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers (2)
b mit einem Sender (3) zur drahtlosen Aussendung eines Signals,
c mit einem Bedienelement (5) und d mit einem dicht abschließenden, einheitlich geschlossen bleibenden Gehäuse (10),
d1 wobei das Gehäuse (10) einteilig ausgebildet ist und sämtliche Komponenten umschließt d2 und wenigstens teilweise elastisch ist,
d3 wobei das Gehäuse (10) aus einem unzerbrechlichen, einteiligen Weichplastik besteht c1 wobei das Bedienelement (5) als Energiewandler ein piezoelektrisches Element (6) zur Energieversorgung der Fernbedienung (1) umfasst,
b1 eine Steuereinheit (4) mit dem Sender (3) verbunden ist,
b2 die Steuereinheit (4) und der Sender (3) von dem piezoelektrischen Element (6) versorgt werden,
c2 wobei das Bedienelement (5) durch das Weichplastik betätigt wird.“
Der geltende Patentanspruch 6 lautet unter Einfügung einer Gliederung:
„6 Elektrischer Durchlauferhitzer (2)
mit einer Fernbedienung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5 a‘ zur Steuerung der Solltemperatur oder der Duschprogramme des Durchlauferhitzers (2),
b welche einen Sender (3) zur drahtlosen Aussendung eines Signals aufweist.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Erteilung des nachgesuchten Patents mit den geltenden beschränkten Unterlagen.
1.1. Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des von der Prüfungsstelle im schriftlichen Verfahren in Form eines elektronischen Dokuments gefassten Beschlusses. Insoweit existiert in der elektronischen Patentakte des DPMA mit der PDF-Datei „Zurückweisungsbeschluss – Signiert“ mit Datum 08.06.2011, welche jeweils einfach den Beschlusstext und die Rechtsmittelbelehrung enthält, ein - singuläres - vom Prüfer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes, wirksam unterzeichnetes elektronische Beschluss-Urdokument (§ 47 Abs. 1 PatG, §§ 329 Abs. 1 Satz 2, 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO entspr., § 5 Abs. 2 EAPatV a. F.; vgl. hierzu BPatG v. 21. Juli 2014, 19 W (pat) 35/12; BPatG Mitt. 2013, 435, 454 - Anspruchsabhängige Anmeldegebühr).
2. Die Erfindung betrifft die Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers mittels einer Fernbedienung (Offenlegungsschrift Abs. [0001]).
Der Einsatz von derartigen, aus dem Stand der Technik bekannten Fernbedienungen ermögliche es beispielsweise, die Temperaturwahl an einen vom Montageort des Durchlauferhitzers entfernten Ort vorzunehmen und erhöhe damit den Bedienkomfort. Von Nachteil bei bekannten Lösungen sei es, dass zum Betrieb der Fernbedienung beispielsweise ein Netzanschluss oder eine Batterie erforderlich sei. Insbesondere bei batteriebetriebenen Fernbedienungen werde der Bedienkomfort dadurch eingeschränkt, dass die Batterie nach einer bestimmten Betriebsdauer ausgewechselt werden müsse. Zudem bestehe bei den bekannten Lösungen der Nachteil, dass aufgrund der Austauschbarkeit der Batterien eine gewünschte Dichtheit der Fernbedienung, insbesondere gegenüber Wasser, nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sei (Offenlegungsschrift, Abs. [0003]-[0005]).
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, den Bedienkomfort bei der Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers zu erhöhen (Offenlegungsschrift, Abs. [0006]).
3. Als Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrung bei der Entwicklung von drahtlosen Fernbedienungseinrichtungen für Warmwasserbereitungsanlagen an, der hinsichtlich der konstruktiven Ausgestaltung des Gehäuses für die Fernbedienung ggfls. einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus oder der Kunststofftechnik hinzuzieht.
4. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche gehen in zulässiger Weise auf die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zurück. So umfasst der geltende Anspruch 1 Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 und 5 sowie Merkmale aus der Beschreibung, vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0011], [0013] bis [0015] und [0022].
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
5.1. Als Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren vier Schriften genannt worden:
1) DE 101 14 196 C1 2) DE 199 55 722 A1 3) DE 102 00 494 A1 4) DE 198 19 287 A1.
Eine weitere Schrift hat der Senat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt:
5) EP 1 012 860 B1.
5.2. Die Schrift 1) betrifft ein Verfahren zum Verändern des Werts einer Einstellung eines Heißwasserbereiters mit einer Fernbedienung, beispielsweise einer Einstellung der Solltemperatur für das Heißwasser (Abs. [0001], [0002]).
Aus der Schrift 1), DE 101 14 196 C1, entnimmt der Fachmann in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt: eine Fernbedienung (Abs. [0024])
a zur Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers (Abs. [0025])
b mit einem Sender (8) zur drahtlosen Aussendung eines Signals (Abs. [0028]),
c mit einem Bedienelement (6, Abs. [0028]) und dTeil mit einem Gehäuse (liest der Fachmann ohne weiteres mit),
b1 wobei eine Steuereinheit (10) mit dem Sender (8) verbunden ist (Abs. [0024] und Fig. 2).
Ein dicht abschließendes, einheitlich geschlossen bleibendes Gehäuses (Restmerkmal d), das einteilig ausgebildet ist und sämtliche Komponenten umschließt (Merkmal d1), das wenigstens teilweise elastisch ist (Merkmal d2) und aus einem unzerbrechlichen, einteiligen Weichplastik besteht (Merkmal d3), sowie die Ausbildung des Bedienelements als Energiewandler zur Energieversorgung gemäß den Merkmalen c1, b2 und c2 des Anspruchs 1 sind aus der Schrift 1) jedoch nicht entnehmbar.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift 1) neu (§ 3 PatG).
5.3. Die Schrift 2), DE 199 55 722 A1, betrifft einen Drucktaster mit Energieerzeugung (Bezeichnung), der bei der Elektroinstallation von Gebäuden verwendet wird und einen Verbraucher über elektromagnetische Wellen ferngesteuert ein- oder ausschalten kann (Zusammenfassung).
Aus der Schrift 2), DE 199 55 722 A1, entnimmt der Fachmann in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt: eine Fernbedienung (Zusammenfassung)
b mit einem Sender (Fig.) zur drahtlosen Aussendung eines Signals (Zusammenfassung),
c mit einem Bedienelement (Taster) und dTeil mit einem Gehäuse (mitzulesen),
c1 wobei das Bedienelement als Energiewandler ein piezoelektrisches Element zur Energieversorgung der Fernbedienung umfasst (Sp. 1, Z. 26-35) und b2Teil der Sender von dem piezoelektrischen Element versorgt wird (Sp. 1, Z. 33-48).
Ein dicht abschließendes, einheitlich geschlossen bleibendes Gehäuses (Restmerkmal d), das gemäß den Angaben in den Merkmalen d1 bis d3 des Anspruchs 1 ausgebildet ist, eine mit dem Sender verbundene Steuereinheit (Merkmal b1, Restmerkmal b2), die Betätigung des Bedienelements gemäß Merkmal c2 des Anspruchs 1 oder die Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers (Merkmal a) sind in der Schrift 2) jedoch nicht angesprochen.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift 2) neu (§ 3 PatG).
5.4. Die Schrift 3), DE 102 00 494 A1, betrifft eine Fernbedienung eines elektrischen Durchlauferhitzers mit einem zwei Hälften 4, 5 aufweisenden Gehäuse, die gegeneinander abgedichtet sind (Zusammenfassung, Fig. 2).
Aus der Schrift 3), DE 102 00 494 A1, entnimmt der Fachmann in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt: eine Fernbedienung (Bezeichnung)
a zur Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers (in Abs. [0002] mitzulesen)
b mit einem Sender zur drahtlosen Aussendung eines Signals (Abs. [0002]),
c mit einem Bedienelement (Knopf 2, Abs. [0016]) und dTeil mit einem dicht abschließenden Gehäuse (Abs. [0013], Fig. 2, BZ 4, 5).
Das aus der Schrift 3) entnehmbare Gehäuse mit zwei Gehäusehälften 4, 5 ist weder einteilig ausgebildet noch umschließt es sämtliche Komponenten (Merkmal d1), da der kippbare Knopf 2 in einer Vertiefung 9 im Oberteil 5 des Gehäuses angeordnet ist (Abs. [0014], [0015], Fig. 2). Der als Bedienelement dienende Knopf 2 verfügt über eine umlaufende Dichtung 11 (Abs. [0011], Fig. 3), wobei die Abdichtung des Gehäuses auch über den Knopf selbst erfolgt (Abs. [0017]). Somit ist das Gehäuse nicht als einheitlich geschlossen anzusehen (Restmerkmal d). Auch eine wenigstens teilweise elastische Ausbildung des Gehäuses (Merk- mal d2) aus einem unzerbrechlichen, einteiligen Weichplastik (Merkmal d3) oder eine Energieversorgung von Steuereinheit und Sender mit einem piezoelektrischen Element (Merkmale c1, b1, b2, c2) sind in der Schrift 3) nicht angesprochen.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift 3) neu (§ 3 PatG).
5.5. Die Schrift 4), DE 198 19 287 A1, betrifft ein elektrisches Bauteil, beispielsweise eine Steuereinheit für eine Fernsteuerung (Sp. 1, Z. 6, 7), mit einem Gehäuse mit Bedienelementen und einem von einer Frontplatte gebildeten Bedienfeld, wobei der die Bedienelemente beinhaltende Raum zwischen Front- und Leiterplatte von einem ringförmig geschlossenen Dichtrahmen umgrenzt ist, wobei Frontplatte, Leiterplatte und Dichtrahmen unter Freilassung des Bedienfeldes mit einem ein einstückiges Gehäuse bildenden Kunststoff umspritzt oder umgossen ist (Zusammenfassung).
Aus der Schrift 4), DE 198 19 287 A1, entnimmt der Fachmann in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt: eine Fernbedienung (Sp. 1, Z. 6, 7)
c mit einem Bedienelement (Sp. 1, Z. 25-29) und d mit einem dicht abschließenden, einheitlich geschlossen bleibenden Gehäuse (Sp. 1, Z. 37-47),
d1Teil wobei das Gehäuse einteilig ausgebildet ist (Sp. 1, Z. 39)
d2 und wenigstens teilweise elastisch ist (Anspruch 14; Polyurethan, kann je nach Herstellung hart und spröde, aber auch weich und elastisch sein),
d3 wobei das Gehäuse aus einem unzerbrechlichen (mitzulesen), einteiligen Weichplastik besteht (Sp. 1, Z. 37-40).
Das aus der Schrift 4) entnehmbare einteilige Kunststoffgehäuse 2 umschließt nicht sämtliche Komponenten der Fernbedienung (Restmerkmal d1), da das Bedienfeld 3, das von einer Frontplatte 4, Tasten 7 und einem Display 6 gebildet wird freigehalten wird (Zusammenfassung und Sp. 3, Z. 23-31). Auch eine mit einem Sender verbundene Steuereinheit (Merkmale b, b1), die Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers (Merkmal a) und eine Energieversorgung von Steuereinheit und Sender mit einem piezoelektrischen Element (Merkmale c1, b2, c2) sind der Schrift 4) nicht entnehmbar.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift 4) neu (§ 3 PatG).
5.6. Die Schrift 5) betrifft ein wasserdichtes elektronisches Bauteil (Abs. [0004]), z. B. eine leitungsungebundene Computer-Maus (Abs. [0016], [0025]). Eine solche Computer-Maus fällt nach Überzeugung des Senats im weitesten Sinn ebenfalls unter den Begriff der Fernbedienung (vgl. auch Schrift 5), Abs. [0003]).
Aus der Schrift 5), EP 1 012 860 B1, entnimmt der Fachmann somit in Worten des geltenden Patentanspruchs 1 ausgedrückt: eine Fernbedienung (Computer-Maus, Abs. [0016], [0025])
b mit einem Sender zur drahtlosen Aussendung eines Signals (Abs. [0025]),
c mit einem Bedienelement (Abs. [0008]) und d mit einem dicht abschließenden, einheitlich geschlossen bleibenden Gehäuse (Kunststoffumhüllung 6, Abs. [0017], [0025]),
d1 wobei das Gehäuse einteilig ausgebildet ist (einstückige Umhüllung, Abs. [0013]) und sämtliche Komponenten umschließt (vollständig von einer Umhüllung umgeben, Abs. [0005])
d2 und wenigstens teilweise elastisch ist (Abs. [0011], [0014]),
d3 wobei das Gehäuse aus einem unzerbrechlichen (mitzulesen), einteiligen (Abs. [0013]) Weichplastik (Abs. [0011]) besteht,
c2 wobei das Bedienelement durch das Weichplastik betätigt wird (Abs. [0005]).
Der Gegenstand aus der Schrift 5) weist neben der weichen Kunststoffumhüllung (6) ein weiteres Gehäuse (1) auf (Abs. [0016], Fig. 1). Der Kunststoffumhüllung allein kommt jedoch neben der Umschließungsfunktion bereits eine Stützund Trag-Funktion zu (vgl. die Ausbildung der Umhüllung als Fuß in Abs. [0011]). Einen Unterschied zwischen dem beanspruchten Gehäuse aus Weichplastik und der Kunststoffumhüllung aus der Schrift 5) kann der Senat daher nicht sehen.
Aus der Schrift 5) ist es jedoch nicht entnehmbar, dass die Computer-Maus zur Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers geeignet ist (Merkmal a) und das Bedienelement als Energiewandler zur Energieversorgung von Steuereinheit und Sender dient (Merkmale c1, b1 und b2).
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist daher gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift 5) neu (§ 3 PatG).
5.7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat die Schrift 1), DE 101 14 196 C1, an, die eine Fernbedienung zeigt, die zur Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers geeignet ist. Da Einstellhandlungen aus der Entfernung und insbesondere von den Zapfstellen aus möglich sein sollen (Abs. [0002]), besteht Veranlassung, eine solche Fernbedienung zur Verwendung in Nassbereichen auszulegen, d. h. die Fernbedienung wasserdicht auszuführen. Hierzu kann der Fachmann z. B. die Schrift 5), EP 1 012 860 B1, in Betracht ziehen, die das wasserdichte Einkapseln von bewegbaren elektronischen Bauteilen, etwa einer Computer-Maus, mit von außen betätigbaren Tasten zeigt.
Eine Zusammenschau der Schriften 1) und 5) zeigt jedoch nicht, dass das Bedienelement der Fernbedienung als Energiewandler ein piezoelektrisches Element zur Energieversorgung der Fernbedienung umfasst (Merkmal c1) und die Steuereinheit und der Sender von dem piezoelektrischen Element versorgt werden (Merkmal b2), denn in der Schrift 1) ist die Energieversorgung der Fernbedienung nicht angesprochen und nach der Schrift 5) erfolgt die Energieversorgung entweder über ein elektrisches Anschlusskabel oder über einen Empfänger in der Fernbedienung für eine leitungsungebundene Übertragung von elektrischer Energie (Abs. [0016], [0025]). Hier kann auch der Stand der Technik nach den Schriften 3), DE 102 00 494 A1, und 4), DE 198 19 287 A1, nicht weiterhelfen.
Dem Fachmann mögen zwar Bedienelemente mit einem piezoelektrischen Element als Energiewandler zur Energieversorgung aus der Schrift 2), DE 199 55 722 A1, bekannt und somit auch alle Einzelmerkmale des geltenden Anspruchs 1 für sich aus den Schriften 1), 2) und 5) bekannt sein. Der ermittelte Stand der Technik gibt dem Fachmann jedoch nach Überzeugung des Senats keine Anregung, eine Fernbedienung zur Steuerung der Solltemperatur eines elektrischen Durchlauferhitzers nach der Schrift 1) mit der Ausbildung des wasserdich- ten Gehäuses einer Computer-Maus nach der Schrift 5) und der Energieversorgung von Drucktastern für die Elektroinstallation von Gebäuden nach der Schrift 2) zusammenwirken zu lassen. Denn diese Kombination ermöglicht einerseits ein dicht abschließendes, einheitlich geschlossen bleibendes Gehäuse, welches nicht zum Auswechseln von Batterien oder dgl. geöffnet werden muss, und andererseits auf Grund des piezoelektrischen Elements z. B. einen Verzicht auf einen Empfänger in der Fernbedienung für die leitungsungebundene Übertragung von elektrischer Energie von einer separaten Ladeeinrichtung aus, die im Übrigen ebenfalls zur Verwendung in Nassbereichen auszulegen wäre, sowie eine freie Platzierung der Fernbedienung, die nicht von der Reichweite irgendeiner Ladeeinrichtung abhängig ist.
5.8. Im Zusammenhang mit dem geltenden Anspruch 1 können aus den vorstehend genannten Gründen auch der nebengeordnete Anspruch 6 und die Unteransprüche bestehen bleiben.
6. Bei dieser Sachlage war das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.
7. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Pü Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).