Paragraphen in 5 StR 448/25
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| 1 | 305 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 448/25 BESCHLUSS vom 18. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR448.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat ist nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss vom 9. April 2025 berufen, da noch keine Abhilfeentscheidung des Landgerichts ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 5 StR 209/25 mwN).
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 09.04.2025 - 618 KLs 3/24 5101 Js 127/22
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