Paragraphen in V ZR 185/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 185/22 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:191023BVZR185.22.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 61.442,00 € (44.000 € plus 14.364 € plus 9 x 342 € = 3.078 €; vgl. zu Letzterem Senat, Beschluss vom 6. Mai 1960 – V ZR 148/59, NJW 1960, 1459 f.).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 10).
Brückner Haberkamp Malik Laube Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 336 O 70/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2022 - 1 U 77/21 - Hamdorf
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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