Paragraphen in VIII ZR 17/15
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1 | 116 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 17/15 BESCHLUSS vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die dafür in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach erhält eine Partei kraft Amtes, wie der Kläger, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen. Zwar können die Kosten der Prozessführung nach den Angaben des Klägers aus der Masse nicht gedeckt werden. Ihm kann jedoch Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil er nicht dargelegt hat, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern die (weitere) Aufbringung der dafür erforderlichen Kosten nicht zuzumuten ist.
1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Das wiederum ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des Obsiegens des Verwalters, das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2; jeweils mwN).
2. Nach diesen Maßstäben ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls der Gläubigerin L. & Co. GmbH (Gläubigerin Nr. 9 der Insolvenztabelle, Anlage AST3 zum Schriftsatz des Antragsstellers vom 14. Juli 2015) sowie der Gläubigerin Raiffeisenwarengenossenschaft T. -Süd eG (Gläubigerin Nr. 17 der Insolvenztabelle) die Aufbringung der Verfahrenskosten zuzumuten.
a) Die Gläubigerin Nr. 9 ist mit einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung in Höhe von 20.866,43 € am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Dies entspricht einem Anteil von circa 12 % der insgesamt zur Tabelle festgestellten Forderungen (173.060,67 €). Sie erhielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht erfolgreich geführt würde. Dasselbe gilt für die Gläubigerin Nr. 17, deren Forderung mit 78.777,51 € festgestellt ist und einem Anteil von circa 46 % der festgestellten Forderungen entspricht.
b) Bei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit der streitgegenständlichen Forderung würde der Masse nach den Darlegungen des Klägers ein Betrag von 222.650,73 € zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 15. März 2006 zufließen. Nach seinen Angaben beliefe sich die dann zu verteilende Masse auf 313.273,81 € und ergäbe sich eine Insolvenzquote von 79 %. Im Falle des Obsiegens erhielte die Gläubigerin Nr. 9 damit einen Betrag von 16.484,48 € und die Gläubigerin Nr. 17 einen Betrag in Höhe von 62.234,23 €.
Dies entspricht jeweils ungefähr dem Vierfachen des auf beide Gläubigerinnen entfallenden Vorschusses für die Kosten der Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren. Für diese muss der Antragssteller, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 222.650,73 €, voraussichtliche Prozesskosten in Höhe von etwa 19.000 € aufwenden. Verteilt man diese Gesamtkosten anteilig - entsprechend dem Verhältnis ihrer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen zueinander - auf die Gläubigerinnen Nr. 9 und 17, so beträgt der auf die Gläubigerin Nr. 9 (21 %) entfallende Kostenvorschuss rund 4.000 € und der auf die Gläubigerin Nr. 17 (79 %) entfallende Kostenvorschuss rund 15.000 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielten beide Gläubigerinnen über die ihnen dann zugute kommende Quote von jedenfalls fast 40 % mehr als das Doppelte der aufzubringenden Kosten. Diese Relationen erscheinen nach den Umständen des Falles ausreichend, um den genannten beiden Gläubigerinnen eine Kostenaufbringung zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2).
c) Ob die Gläubigerinnen bereit sind, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist demgegenüber für die Beurteilung der Zumutbarkeit unbeachtlich (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, aaO Rn. 6; vom
4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, aaO Rn. 10; vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 12/13, aaO Rn. 5).
Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.12.2013 - 6 O 497/12 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2014 - 2 U 29/14 -
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