Paragraphen in 5 StR 413/14
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1 | 261 | StPO |
1 | 337 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 413/14 URTEIL vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdacht des Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2014, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. April 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen - Gründe:
Das Landgericht hat die die Tat bestreitende Angeklagte vom Vorwurf, ihre Mutter ermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Denn die primär angegriffene – ohnehin revisionsgerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche – Beweiswürdigung ist sehr sorgfältig und weist keinen Rechtsfehler auf. Den Urteilsgründen ist die seitens der Staatsanwaltschaft vermisste Gesamtwürdigung hinreichend zu entnehmen. Das Landgericht hat entsprechend seiner Aufgabe (§ 261 StPO) alle wesentlichen Punkte wie etwa mögliche Tatmotive und Begehungsvarianten, aber auch Alternativtäter angesprochen, zueinander in Bezug gesetzt und nachvollziehbar gewichtet.
Insbesondere hat es die am Strangulationsband aufgefundene DNA-Spur der Angeklagten zu Recht als „schwerbelastenden Umstand“ (UA S. 47) gewertet, aber nicht ausschließen können, dass sie bei anderer Gelegenheit als der Tatbegehung gelegt worden ist. Soweit die Revision im Übrigen Lücken geltend macht, liegen diese entweder nicht vor oder erweisen sich als nicht erheblich.
Bei allem ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat namentlich die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung nicht überspannt. Soweit schließlich – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – Beobachtungen während der Urteilsverkündung argumentativ ergänzend verwendet worden sind (UA S. 29 f.), kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sander Berger Schneider Bellay Dölp
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