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6 StR 48/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 48/20 BESCHLUSS vom 18. Mai 2020 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:180520B6STR48.20.2 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2020 gemäß § 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO beschlossen:

Dem Adhäsionskläger M. J. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. aus Brandenburg beigeordnet.

Gründe:

Eine Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18 Rn. 1, jeweils mwN).

Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt P. beizuordnen, weil dieser dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17 Rn. 3) und die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 129/18 Rn. 2).

Sander Tiemann König von Schmettau Vorinstanz:

Potsdam, LG, 14.06.2019 - 486 Js 28458/18 21 Ks 4/18 Feilcke

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