Paragraphen in 2 StR 451/16
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1 | 45 | StPO |
1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 451/16 BESCHLUSS vom 31. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:310117B2STR451.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2017 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 2. September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29. Juni 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung, Nötigung und Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen durch ein Urteil des Landgerichts Erfurt und einen Strafbefehl des Amtgerichts Ilmenau und unter Auflösung der in einem Beschluss des Landgerichts Erfurt gebildeten (nachträglichen) Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Verteidigerin des Angeklagten hat gegen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt. Eine Revisionsbegründung ist innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen; vielmehr hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 19. August 2016 gebeten, "die Revisionsbegründungsfrist um 1 Monat zu verlängern", weil ihr das Hauptverhandlungsprotokoll noch nicht zugegangen sei. Das Landgericht hat die Revision "der Verteidigerin" mit Beschluss vom 2. September 2016 als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 19. September 2016 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat der Angeklagte fristgerecht Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht form- und fristgerecht begründet worden ist. Zwar wäre der Umstand, dass der Verteidigerin das Hauptverhandlungsprotokoll nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zugänglich gemacht wurde, an sich geeignet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen zu begründen. Selbst wenn man den Ausführungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 21. September 2016 einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag entnehmen könnte, könnte dieser jedoch keinen Erfolg haben, weil er unzulässig wäre. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags ist nämlich erforderlich, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung (vgl. dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 45 Rn. 11) ist jedoch nicht eingegangen, obwohl die Verteidigerin des Angeklagten nach dessen eigenem Vorbringen am 9. September 2016 eine Ablichtung des Hauptverhandlungsprotokolls erhalten hat." Dem schließt sich der Senat an.
Appl Krehl Zeng Wimmer Grube
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