• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 107/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 107/22 BESCHLUSS vom 5. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:050722B4STR107.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2022 einstimmig beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. November 2021 verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom 20. Mai 2022.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu der in der Revisionsbegründungsschrift erhobenen und durch weitere Rechtsausführungen in der Gegenerklärung ergänzten Verfahrensrüge Stellung zu beziehen. Denn die insofern zur Anwendung gelangte Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 ‒ 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 ‒ 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 ‒ 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 ‒ 1 StR 124/04, NStZRR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 ‒ 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom

21. Oktober 2015 ‒ 4 StR 241/15; Beschluss vom 2. März 2021 – 2 StR 267/20, Rn. 19, juris: jeweils mwN).

Quentin Scheuß Bartel Rommel Weinland Vorinstanz: Landgericht Detmold, 29.11.2021 ‒ 23 KLs 23 Js 1207/15 26/21

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 107/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
2 349 StPO
1 356 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
2 349 StPO
1 356 StPO

Original von 4 StR 107/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 107/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum