Paragraphen in StB 6/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 129 | StGB |
1 | 144 | StPO |
1 | 304 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StB 4-6/25 BESCHLUSS vom 20. März 2025 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: Gegenvorstellung des Angeklagten ECLI:DE:BGH:2025:200325BSTB4.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2025 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland – der Vereinigung „HAMAS“ – gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anhängig. Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat am 19. Februar 2025 verworfen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25). Mit Schreiben vom 16. März 2025 hat der Angeklagte seine sofortige Beschwerde ergänzend begründet und beantragt, sein Vorbringen, sollte der Senat über die Beschwerde bereits befunden haben, als Gegenvorstellung zu behandeln.
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und damit unzulässig. 3 Der Senatsbeschluss ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen wie der Senatsbeschluss den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 – StB 33/24, juris Rn. 2 ff.). Eng begrenzte Ausnahmen gelten allenfalls zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 54. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
3. Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden noch liegt sie vor.
Prof. Dr. Schäfer Dr. Anstötz Dr. Kreicker
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