Paragraphen in 4 StR 472/22
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 472/22 BESCHLUSS vom 1. März 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR472.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2023 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Antrag des Generalbundesanwalts, das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, hat seine Erledigung gefunden. Denn der Angeklagte hat die unterbliebene Maßregelanordnung wirksam von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Quentin Maatsch Bartel Rommel Messing Vorinstanz:
Landgericht Münster b. d. Amtsgericht Bocholt, 29.06.2022 - 10 KLs-210 Js 1085/21-6/22
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