18 W (pat) 7/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/17 Verkündet am 12. September 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2015 118 836.8 …
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzenden sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke ECLI:DE:BPatG:2018:120918B18Wpat7.17.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2016 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. November 2015.
Gründe I.
1. Die am 3. November 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2015 118 836.8 mit der geltenden Bezeichnung
„Leiterplatte und Verfahren zur Kennzeichnung von Leiterplatten mittels eines optisch lesbaren Codes“
wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts mit in der Anhörung vom 15. Dezember 2016 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 einem Patentschutz gemäß § 1 Abs. 1 PatG nicht zugänglich sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften ermittelt:
D1: US 6 360 950 B1 D2: NEC: Intelligent speichern. In: c’t – Magazin für Computertechnik, März 1996, Heft 3, Seite 273.
Seitens des Senats ist mit Ladungszusatz vom 1. Juli 2018 zur mündlichen Verhandlung zudem auf folgende Druckschrift als Stand der Technik hingewiesen worden:
D3: FILOR, U.: Laserbeschriften von Leiterplatten. In: Productronic 4/5, 2003, S. 74, 75.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Figuren 1 bis 3, eingegangen am 3. November 2015.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1 „Leiterplatte mit elektronischen Bauteilen (12), freien Flächen (14) und M2 einem optischen, mit einem Scanner lesbaren binären Code (20) oder einem höherwertigen, mehrere Kontrastschwellenwerte umfassenden Code (20) zur Kennzeichnung der Leiterplatte (10) mit Produktinformationen,
M3 wobei der Code (20) aus einzelnen Codestellen (22) gebildet ist, die zur Dekodierung von im Code enthaltenen Informationen notwendig sind und die auf verschiedenen freien Flächen (14) aufgebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass M4 die Informationen des binären Codes (20) auf die Codestellen (22) auf den verschiedenen freien Flächen (14) verteilt sind, wobei wenigstens zwei der freien Flächen (14) durch wenigstens eines der elektronischen Bauteile (12) voneinander getrennt sind.“
Der mit einer Gliederung versehene nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet:
„Verfahren zur Kennzeichnung von Leiterplatten (10) mit Produktinformationen mittels eines optischen, mit einem Scanner lesbaren Codes (20), mit den Schritten: a) Bereitstellen einer Leiterplatte (12) mit freien Flächen (14), b) Aufbringen von Codestellen (22) auf verschiedenen der freien Flächen (14), wobei die Codestellen (22) zusammen einen optischen, mit einem Scanner lesbaren Code (20) bilden, sodass eine Leiterplatte (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche erhalten wird.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10, 12 und 13 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung zulässig sei und die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und patentfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft eine Leiterplatte mit einem optisch lesbaren Code sowie ein Verfahren zur Kennzeichnung von Leiterplatten mittels eines optisch lesbaren Codes. Gemäß Beschreibungseinleitung werden mit optisch lesbaren Codes Informationen in komprimierter Form in symmetrischen Mustern oder Abbildungen verschlüsselt. Diese Art von Codes ließen sich schnell und unkompliziert mithilfe von einfachen Scanner-Technologien auslesen und dekodieren. Vermehrt fänden zweidimensionale Codes Anwendung, die beispielsweise in Form einer Matrix oder eines Gitters aufgebaut seien und die auf die Fläche gesehen eine höhere Informationsdichte besäßen als eindimensionale Codes. Bekannte Beispiele für zweidimensionale Codes seien QR Codes oder DataMatrix Codes. Der Nachteil dieser Codes sei, dass die Auflösung der Scanner begrenzt sei und somit die Codes eine bestimmte Mindestgröße nicht unterschreiten dürften. Dies führe dazu, dass die Codes nur auf ausreichend großen Flächen angebracht werden könnten. Dies sei beispielsweise bei der Kennzeichnung von Leiterplatten ein Problem, da der hierfür zur Verfügung stehende Platz eingeschränkt sei (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 4, bis S. 2, Z. 6).
Als Aufgabe ist angegeben, eine Leiterplatte sowie ein Verfahren zur Kodierung von Leiterplatten bereitzustellen, deren maximaler Informationsgehalt nicht von der größten für eine Markierung zur Verfügung stehenden Fläche eingeschränkt wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 7 - 9).
Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung in der Fachrichtung Elektrotechnik auf und verfügt über Erfahrungen im Bereich der Konfiguration und Anwendung optoelektronischer Systeme. Zudem besitzt er Kenntnisse im Beschriften von Leiterplatten.
Zur Lösung der Aufgabe sind eine Leiterplatte gemäß Anspruch 1 sowie ein Verfahren zur Kennzeichnung von Leiterplatten gemäß dem auf Anspruch 1 rückbezogenen nebengeordneten Anspruch 11 vorgesehen.
Die Leiterplatte, welche durch Code gekennzeichnet wird, umfasst elektronische Bauteile und freie Flächen, welche für eine Kennzeichnung mit Produktinformationen zur Verfügung stehen (vgl. Fig. 1 u. 2 i. V. m. der geltenden Beschreibung, S. 2, Z. 18 - 26; Merkmal M1). Der mit einem Scanner lesbare Code ist als eine optoelektronisch erfassbare Information in Form von Zeichen bzw. Funktionsmustern zu verstehen, die mit einem Scanner eingelesen und danach weiterverarbeitet werden können. Bei dem Code handelt es sich um einen binären Code bzw. um einen höherwertigen Code, bei dem mehrere Kontrastschwellenwerte genutzt werden können. Beispiele für einen Code sind gemäß Beschreibung Strichcodes, QR Codes oder DataMatrix-Codes (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 11 - 18; Merkmal M2). Als eine einzelne Codestelle versteht der Fachmann ein einzelnes Zeichen oder ein Element eines Funktionsmusters, welches klar vom Umfeld unterscheidbar ist (vgl. Fig. 3 i. V. m. der geltenden Beschreibung, S. 6, Z. 9 - 11, 15 u. 16; vgl. Merkmal M3 i. V. m. Merkmal M4). Gemäß Merkmal M4 sind wenigstens zwei der freien Flächen, auf denen Codestellen aufgebracht sind, durch wenigstens eines der elektronischen Bauteile voneinander getrennt. Dies bedeutet, dass Teile des Codes nicht zusammenhängend, sondern auf verschiedenen Positionen der Leiterplatte verteilt sind (vgl. Fig. 2 i. V. m. der geltenden Beschreibung, S. 4, Z. 23 - 29).
2. Die Patentansprüche 1 bis 13 sowie die Anpassungen in der Beschreibung sind zulässig (§ 38 PatG).
Der geltende Anspruch 1 ist auf eine Leiterplatte mit elektronischen Bauteilen, freien Flächen und einem Code gerichtet. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind durch die ursprünglichen Patentansprüche 1, 5 und 6 sowie die ursprünglich eingereichte Beschreibung (vgl. S. 1, Z. 7, 8 u. 17 - 19 der Anmeldeunterlagen) in Verbindung mit Figur 2 als zur Erfindung zugehörend offenbart. Insbesondere ist den Anmeldeunterlagen zu entnehmen, dass die Codestellen auf den verschiedenen freien Flächen der Leiterplatte verteilt sind, wobei wenigstens zwei der freien Flächen durch wenigstens eines der elektronischen Bauteile voneinander getrennt sind (vgl. S. 4, Z. 23 - 29 der urspr. Beschreibung i. V. m. Fig. 2).
Der nebengeordnete Anspruch 11 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 11 und wurde an den geänderten Anspruch 1 angepasst.
Die übrigen Ansprüche wurden an den geänderten Hauptanspruch angepasst, die ursprünglichen Unteransprüche 6 und 12 wurden gestrichen.
Die Beschreibung wurde an den nun geltenden Anspruchssatz angepasst.
3. Die Patentansprüche 1 und 11 genügen den Anforderungen des § 1 PatG.
Mit dem nun geltenden Anspruch 1 wird eine Leiterplatte mit elektronischen Bauteilen beansprucht. Damit liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 zweifellos auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31; Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR 2011, 610, zweiter Leitsatz - Webseitenanzeige). Auch das Verfahren zur Kennzeichnung von Leiterplatten gemäß Anspruch 11 ist dem Gebiet der Technik zuzurechnen.
Die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 sind auch nicht vom Patentschutz ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 4 PatG).
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob ein Ausschlusstatbestand vorliegt, darauf abzustellen, ob ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – X ZB 22/07, GRUR 2009, 479, Abs. II. 2. b - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613, Abs. II. 4. c) aa) - Dynamische Dokumentengenerierung). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorliegenden Ansprüche sind auf eine Leiterplatte mit einem optischen, mit einem Scanner lesbaren Code sowie ein Verfahren zur entsprechenden Kennzeichnung einer Leiterplatte gerichtet. Sie betreffen damit nicht die Wiedergabe von Information als solche. Die Verteilung der Codestellen über die Leiterplatte ermöglicht es, einen Code auch dann auf der Leiterplatte unterzubringen und mit technischen Mitteln erfassen und dekodieren zu können, wenn der Code in zusammenhängender Form nicht in einer mit einem Scanner lesbaren Größe unterzubringen wäre. Damit ist das Aufbringen des Codes auf der Leiterplatte abhängig von deren Bestückung und den dadurch zur Verfügung stehenden freien Flächen. Sie trägt somit den technischen Gegebenheiten auf der jeweiligen Leiterplatte Rechnung. Die beanspruchte Leiterplatte bzw. das beanspruchte Verfahren zur Kennzeichnung von Leiterplatten dient damit der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln.
4. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
a) Zu Anspruch 1 Druckschrift D1 (US 6 360 950 B1) befasst sich mit einer Leiterplattenbestückung. Eine bestückte Leiterplatte ist mit elektronischen Bauteilen versehen, zwischen denen sich freie Flächen befinden (vgl. Fig. 1 u. 3, Bezugszeichen 10; Merkmal M1). Zudem weist die Leiterplatte an verschiedenen Stellen optoelektronisch lesbare binäre Codes auf. Die einzelnen Codes dienen dazu, die Plätze der einzelnen Bauteile zu kennzeichnen, an denen ein bestimmtes elektronisches Bauteil eingesetzt werden soll (vgl. Fig. 4 i. V. m. Sp. 3, Z. 43 - 51 u. Anspruch 1). Für jeden Platz ist ein separater Code vorgesehen (vgl. Sp. 3, Z. 43 - 51: each of the number of component insertion locations being identified by a barcode). Die Codes dienen zur Kennzeichnung der Leiterplatte mit Produktinformationen wie der Teilenummer eines einzusetzenden Bauteils. (vgl. Sp. 1, Z. 52 - 62 u. Anspruch 1, Merkmal c); Merkmal M2). Die einzelnen Codes sind dabei auf freien Flächen der Leiterplatte aufgebracht (vgl. Fig. 4, 5). Dass ein Code dabei aus einzelnen Codestellen gebildet ist, die entsprechend Merkmal M3 auf verschiedenen freien Flächen aufgebracht sind, ist Druckschrift D1 nicht zu entnehmen. Dabei beschreibt Druckschrift D1 auch keine Leiterplatte, bei der entsprechend Merkmal M4 wenigstens zwei der freien Flächen, auf denen Codestellen eines binären Codes aufgebracht sind, durch wenigstens eines der elektronischen Bauteile voneinander getrennt sind. Der Gesamtheit der einzelnen Codes ist darüber hinaus keine übergeordnete Bedeutung im Sinne eines einzigen, über die Leiterplatte verteilten Codes zu entnehmen, da Druckschrift D1 nur ein Identifizieren der einzelnen Bauelemente mittels Codes zu entnehmen ist. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1.
Der Auszug aus dem c’t–Magazin, welcher als Druckschrift D2 ins Verfahren eingeführt worden ist, zeigt eine Leiterplatte mit elektronischen Bauteilen und freien Flächen (Merkmal M1). Die Leiterplatte weist einen Aufdruck „NEC-16T“ auf. Diese Kennzeichnung versteht der zuständige Fachmann im weiteren Sinne als Code zur Kennzeichnung der Leiterplatte mit Produktinformationen (z. B. Hersteller, Produkt-ID), ohne dass dieser binär ist (teilweise Merkmal M2). Dieser Code ist aus einzelnen alphanumerischen Codestellen gebildet, die zur Kennzeichnung bzw. Dekodierung von Information notwendig sind und die auf einer freien Fläche der Leiterplatte aufgebracht sind (vgl. Merkmal M3). Die Information des Codes ist dabei auf einer freien Flächen verteilt, ohne dass es sich dabei um einen binären Code handelt, und ohne dass wenigstens zwei freie Flächen, die Zeichen (d. h. Codestellen) eines Codes enthalten, entsprechend Merkmal M4 durch wenigstens eines der elektronischen Bauteile voneinander getrennt sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 neu.
Druckschrift D3 befasst sich mit der automatisierten Laserbeschriftung von Leiterplatten in der Automobiltechnik (vgl. Überschrift sowie ersten Abs. auf S. 74 u. Abb. 2 auf S. 75). Der Fachmann liest hier mit, dass die Leiterplatte neben freien Flächen auch elektronische Bauteile aufweist (Merkmal M1). Um die Rückverfolgbarkeit in der Automobil-Elektronikfertigung gewährleisten zu können, weist die Leiterplatte verschiedene Beschriftungen auf, die jeweils als Code zur Kennzeichnung der Leiterplatte mit Produktinformationen zu verstehen sind (vgl. Abschnitt „Laserbeschriftung in der Praxis“ auf S. 74). Als Beispiele für solche Codes werden alphanumerische Zeichenfolgen, Zahlenreihen sowie der DataMatrix Code (DMC) angegeben (vgl. S. 74, 75, Abb. 1 - 3). Bei dem DataMatrix Code handelt es sich um einen optischen, mit einem Scanner lesbaren binären Code, welcher aus einzelnen Punkten gebildet ist. Ein Punkt des Codes ist als eine einzelne Codestelle zu verstehen (Merkmal M2). Bei dem in den Abbildungen 1 bis 3 gezeigten DataMatrix Code sind die Codestellen, die zur Dekodierung von im Code enthaltenen Informationen notwendig sind, in einer quadratischen Matrix angeordnet. Innerhalb der Matrix sind die Codestellen auf verschiedene Felder verteilt, was nichts anderes bedeutet, als dass die Codestellen auf verschiedenen freien Flächen aufgebracht sind (vgl. Bild 1 auf S. 74 i. V. m. der mittleren und rechten Sp. auf S. 75; Merkmal M3). Der Fachmann liest dabei mit, dass die Informationen des Codes auf die Codestellen verteilt sind (vgl. hierzu auch Abschnitt „Laserbeschriftung in der Praxis“ auf S. 74 i. V. m. Abbildung 1). Druckschrift D3 offenbart allerdings keinen Code, bei dem wenigstens zwei der freien Flächen, auf denen die Codestellen aufgebracht sind, durch wenigstens eines der elektronischen Bauteile voneinander getrennt sind. Weder der in den Abbildungen 1 bis 3 dargestellte binäre DataMatrix Code noch die in den Abbildungen 2 und 3 neben einem DataMatrix Code abgebildeten alphanumerischen Codes zeigen eine solche Aufteilung. Die jeweils abgebildeten Codes bilden auch zusammen keinen übergeordneten und durch elektronische Bauteile getrennten Code, entsprechend Merkmal M4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D3.
b) Zum nebengeordneten Anspruch 11 Das Verfahren zur Kennzeichnung von Leiterplatten gemäß Anspruch 11 umfasst das Aufbringen von Codestellen auf verschiedenen freien Flächen, so dass eine Leiterplatte mit den Merkmalen des Anspruchs 1, auf den Anspruch 11 rückbezogen ist, erhalten wird. Ein durch elektronische Bauteile getrennter Code gemäß Merkmal M4 ist - wie vorstehend dargelegt - dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Dementsprechend ist auch das Aufbringen eines solchen Codes im Stand der Technik nicht beschrieben.
Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 11 neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
5. Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie vorstehend ausgeführt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Leiterplatte mit Merkmal M4 bzw. ein entsprechendes Verfahren zur Kenn- zeichnung von Leiterplatten zu entnehmen. Insbesondere beschreibt keine der Druckschriften einen Code, bei dem einzelne Codestellen durch wenigstens ein elektronisches Bauteil vom restlichen Code bzw. Codestellen getrennt sind.
Druckschrift D3, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, legt den jeweiligen Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 nicht nahe. Druckschrift D3 befasst sich mit dem Laserbeschriften von Leiterplatten in der Automobilindustrie, wobei jede Leiterplatte mit einem Code versehen wird, um eine Verfolgbarkeit („Traceability“) zu gewährleisten (vgl. S. 74, li. Sp. zw. Abs.). Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D3, dass die Markierung von Leiterplatten mit dem dort vorgestellten Laserbeschrifter den Vorteil bietet, einen optoelektronisch lesbaren Code in weniger als einer Sekunde Beschriftungszeit auf eine kleine Fläche von 2 mm x 2 mm aufbringen zu können (vgl. S. 75, li. Sp. i. V. m. Bild 3). Eine Aufteilung des Codes, beispielsweise aus Platzgründen, ist nicht beschrieben. Für den Fachmann gibt es auch keine Veranlassung, das aus Druckschrift D3 bekannte Beschriftungsverfahren zu ändern oder zu ergänzen, um den Code aufzuteilen und die Codestellen entsprechend Merkmal M4 auf verschiedenen Positionen der Leiterplatte zu verteilen, da Druckschrift D3 einen möglichst geringen Platzbedarf wie vorstehend aufgeführt - für den Code anstrebt (vgl. S. 75, li. Sp., zw. Abs.).
Der Fachmann hat damit auch keine Veranlassung, eine der anderen, im Verfahren befindlichen Druckschriften in Verbindung mit Druckschrift D3 zur Lösung seiner Aufgabe heranzuziehen.
Ferner erhält der Fachmann auch aus dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik oder aus seinem Fachwissen heraus keine Anregung, einen mit einem Scanner lesbaren binären Code aufzuteilen und seine Codestellen auf verschiedenen freien Flächen der Leiterplatte zu verteilen.
Es ist daher anzuerkennen, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und patentfähig sind.
6. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 10, 12 und 13 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 11 und sind daher ebenfalls patentfähig.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Schwengelbeck Kruppa Altvater Dr. Flaschke Pr