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29 W (pat) 26/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/12

_______________________

(Aktenzeichen)

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Marke 302 24 740 BPatG 152 10.99 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 9. Juni 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden ist gegenstandslos.

Das Wort-/Bildzeichen Gründe I.

ist am 16. Mai 2002 angemeldet und am 7. Mai 2003 in das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden für die nachfolgenden Dienstleistungen (der Klassen 35, 41 und 42)

Aktualisierung von Werbematerial; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing (Absatzforschung); Marketing für Dritte, auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachforschung in Computerdateien; (für Dritte); Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaß- nahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen, Verkaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen; Versandwerbung; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung durch Werbeschriften; Werbung; Öffentlichkeitsarbeit (PublicreIations); Überlassung von Zeitarbeitskräften; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Clubs; Durchführung von Spielen im Internet; Filmproduktion; Fotografieren; Partyplanung (Unterhaltung); Unterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Veranstaltungen (Unterhaltung); Aktualisieren von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Computerberatungsdienste; Datenverwaltung auf Servern; Design von Homepages und Webseiten; Computersystemdesign; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Modedesigners; Erstellen von Webseiten; Konzeptionierung von Webseiten; redaktionelle Betreuung von lnternetauftritten; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten.

Gegen die Eintragung, die am 6. Juni 2003 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin am 22. August 2003 Widerspruch erhoben aus zwei Wortmarken, nämlich zum einen aus der am 1. April 1996 angemeldeten und am

3. Januar 2001 eingetragenen Unionsmarke 000 112 755 ZARA die geschützt ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 24,

28, 37, 39, 40, 42, zum anderen aus der am 27. Januar 1998 angemeldeten und am 13. Oktober 2005 eingetragenen Unionsmarke 000 732 958 ZARA die Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 4, 6, 10, 11, 12,13, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38 und 41 genießt.

Mit Beschluss vom 21. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes die angegriffene Marke auf den Widerspruch aus der Marke UM 000 732 958 teilweise, nämlich für alle angegriffenen Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Überlassung von Zeitarbeitskräften“ gelöscht. Den Widerspruch aus der Marke UM 000 112 755 hat sie in vollem Umfang zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 21. September 2011 aufzuheben, soweit die Widersprüche zurückgewiesen wurden und die Marke 302 24 740 in den Klassen 35, 41 und 42 vollumfänglich zu löschen.

Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 15. September 2012 wurde der anwaltliche Vertreter des Markeninhabers vom Deutschen Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass die Schutzdauer der angegriffenen Marke am 31. Mai 2012 geendet habe. Für die Verlängerung der Schutzdauer um weitere 10 Jahre sei gemäß § 47 Abs. 3 MarkenG eine Verlängerungsgebühr in Höhe von … EUR zu zahlen. Auf die Möglichkeit einer späteren Zahlung nebst Verspätungszuschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit der Zahlung (30. November 2012) wurde der anwaltliche Vertreter ebenfalls hingewiesen. Anderenfalls werde die Marke gelöscht.

Ausweislich der Akten konnte die Zahlung einer Verlängerungsgebühr weder bis zum 30. November 2012 noch bis 31. Mai 2016 festgestellt werden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Mai 2016 teilte das Gericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass sich das Beschwerdeverfahren erledigt habe, da die Verlängerungsgebühr für die angegriffene Marke nicht beglichen worden sei. Die Schutzdauer der angegriffenen Marke habe ex tunc am 31. Mai 2012 geendet. Die Widersprüche seien damit gegenstandlos.

Laut Markenregister wurde die angegriffene Marke am 1. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 gelöscht, weil die Verlängerungsgebühr nicht eingezahlt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist aufgrund der Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG gegenstandslos. Da die angegriffene Marke gelöscht wurde, ist der Verfahrensgegenstand der Beschwerde gem. § 66 MarkenG weggefallen (Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 66 Rn. 90).

Die Schutzdauer der verfahrensgegenständlichen angegriffenen Marke endete zum 1. Juni 2012. Mit Schreiben vom 15. September 2012 hat das DPMA unter dem Titel „Information über den Ablauf der Schutzdauer“ den anwaltlichen Vertreter des Markeninhabers darauf hingewiesen, dass zuzüglich einer Zuschlagsgebühr die Verlängerungsgebühr noch bis 30. November 2012 bezahlt werden könne. Über die Löschung der Marke im Falle der Nichtzahlung wurde der Markeninhaber ebenfalls informiert. Da eine Zahlung nicht erfolgt ist, ist die Eintragung der angegriffenen Marke „

“ gem. § 47 Abs. 6 MarkenG mit Wirkung zum 1. Juni 2012 gelöscht worden. Der Zeitpunkt der Löschung im Register ist unerheblich, da er nicht konstitutiv wirkt (Kirschneck in Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 47 Rn. 19). Die Löschung erfolgt aufgrund der unmittelbar im Gesetz angeordneten Rechtsfolge der vollständigen Löschungsreife der Marke bei Nichtzahlung der Verlängerungsgebühren.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu

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