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VI ZR 377/21

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 377/21 URTEIL Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Dezember 2022 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle NRWBeamtenG § 81; VVG § 193 Abs. 3 Das sog. Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger ist durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) nicht entfallen (Fortführung Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103).

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 377/21 - LG Kassel AG Kassel Zweigstelle Hofgeismar ECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR377.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. November 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger.

Der beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger des klagenden Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 30. September 2017 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die Beklagte ist als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu zwei Dritteln einstandspflichtig. Die Kosten für die Heilbehandlung des Geschädigten beliefen sich auf insgesamt 4.634,38 €. Hierauf zahlte der Kläger als Beihilfeträger eine Beihilfe in Höhe von 3.223,04 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger 1.699,42 € und befriedigte darüber hinaus Ansprüche des privaten Krankenversicherers des Geschädigten. Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht (§ 81 LBG NRW) die Zahlung weiterer 449,28 € (zwei Drittel von 3.223,04 € abzüglich bereits erstatteter 1.699,42 €). Die Beklagte lehnt dies mit Hinweis auf das - hier auf den privaten Krankenversicherer übergegangene - Quotenvorrecht des Beihilfeberechtigten und die auf dieser Grundlage an den Krankenversicherer geleisteten Zahlungen ab. Das Rechenwerk als solches steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Quotenvorrecht des Beamten auch dann, wenn für den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil eine private Krankenversicherung besteht und die Krankenkasse insoweit eintrittspflichtig ist. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237) sei auch durch die Einführung einer Versicherungspflicht des Beihilfeberechtigten über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil nicht überholt. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung von einer Regelung des Quotenvorrechts zugunsten des Dienstherren (oder einer Gesamtgläubigerschaft mit der Krankenversicherung) abgesehen. Auf die Frage, ob im Einzelfall ein Nachteil für den Beamten verbleibe, komme es nicht an.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht (§ 7 StVG, § 81 LBG NRW) zu.

1. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136) in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 253, 254; 171, 193, 198) und den in einer eigenen früheren Entscheidung (Urteil vom 17. März 1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 32, juris Rn. 11) angestellten Erwägungen entschieden, dass sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken darf, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat. Nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens verbleibe, gehe auf den Versorgungsträger über. Hieran hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66, VersR 1967, 902; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381, 386 f., juris Rn. 21; vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 9; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9). Im Ergebnis kann in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muss, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebene) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren (sog.

Quotenvorrecht des Beamten; vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9).

2. Begründet hat der Senat diese Rechtsprechung maßgeblich mit der gesteigerten Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Auch lasse sich der gesetzlichen Vorgabe (hier: § 81 Satz 3 LBG NRW), wonach der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden könne, der Rechtsgedanke entnehmen, dass im Konfliktfall der Dienstherr zurückzutreten habe (vgl. Senat, Urteile vom 9. November 1956 - VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136, juris Rn. 4 ff.; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 10).

Der Vorrang des Beamten gegenüber dem Anspruch des Dienstherrn auf vorrangige Befriedigung bestehe im Konfliktfall der nur anteiligen Haftung des Schädigers auch dann, wenn der dem Beamten nach der Leistung seines Dienstherrn noch verbliebene Restschaden durch einen Anspruch des Beamten aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag ausgeglichen werde. Denn der Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages stehe - nach damals geltender Rechtslage - im freien Belieben des Beamten und erfolge nicht zur Entlastung des Beihilfeträgers. Ob der Beamte den von der Beihilfe nicht gedeckten Rest auf eigene Kosten durch eine private Krankenversicherung abdecken, gegebenenfalls diese in Anspruch nehmen oder auf eigenes Risiko gegen den Schädiger vorgehen wolle, bleibe ihm überlassen. Die Zuerkennung eines Quotenvorrechts des Beamten könne aber nicht von einer solchen Zufälligkeit in der privaten Lebensgestaltung des Beamten abhängen. Daraus folge, dass jedem Beamten unabhängig von seiner konkreten Bedürftigkeit generell ein Quotenvorrecht zuzuerkennen sei (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR

335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 11, 13).

Die gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts enthielten für den Fall des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung keine Ausnahme. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats davon abgesehen, ein Quotenvorrecht des Dienstherrn allgemein oder für den Fall einer ergänzenden privaten Krankenversicherung des Beamten (etwa als Eintritt des Versorgungsträgers in das dem geschädigten Beamten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht) anzuordnen (Senat, Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13).

3. An dieser Rechtsprechung hält der Senat im Ergebnis weiterhin fest. Entgegen der Auffassung der Revision ist das sog. Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn nicht durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) überholt.

a) Zwar ist durch die seither bestehende Versicherungspflicht des Beamten dem Argument des Senats der Boden entzogen, der Abschluss einer privaten Krankenversicherung stehe im freien Belieben des Beamten, weshalb hiervon die Interpretation des gesetzlichen und damit abstrakt-generell zu bestimmenden Anspruchsübergangs auf den Dienstherrn nicht abhängen könne (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 13). Doch behalten die hinter diesem Argument stehenden inhaltlichen Erwägungen des Senats ihre Gültigkeit. Denn auch bei grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht steht die konkrete Ausgestaltung des privaten Versicherungsschutzes etwa in den Bereichen der Vereinbarung eines Selbstbehalts (vgl.

§ 193 Abs. 3 VVG) und des Umfangs der vom privaten Versicherungsschutz abgedeckten Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterhin im freien Belieben des Beamten. Auch bleibt es dem Beamten weiterhin unbenommen, auf die Inanspruchnahme seines Krankenversicherers zu verzichten und direkt den Schädiger in Anspruch zu nehmen; dies kann je nach den Umständen des Einzelfalles etwa bei der vertraglichen Vereinbarung von Gratifikationen in Gestalt von Schadensfreiheitsrabatten und Beitragsrückerstattungen im Fall der Nichtinanspruchnahme aus Sicht des geschädigten Beamten durchaus wirtschaftlich vernünftig sein. Auch in Ansehung der seit dem Jahr 2009 bestehenden Versicherungspflicht ist die Frage eines beim Beamten verbleibenden Restschadens daher letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Hiervon kann die abstrakt-generelle Interpretation des Anspruchsübergangs auf den Dienstherrn (hier: nach § 81 LBG NRW) jedoch weiterhin nicht abhängen.

b) Dem (Bundes- oder jeweiligen Landes-) Gesetzgeber hätte es freigestanden, in Reaktion auf die Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 VVG auch die Regelungen zum Anspruchsübergang auf den Dienstherrn abzuändern. Hierzu hätte, wenn dies gewollt gewesen wäre, angesichts der wie oben aufgezeigt seit dem Jahr 1956 und damit seit nahezu sieben Jahrzehnten bestehenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn Anlass bestanden, zumal auch die weitaus überwiegende Meinung in der Literatur von der Fortgeltung des Quotenvorrechts ausgeht (vgl. Burth in BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.8.2022, BBG § 76 Rn. 15; Ebert in Erman, BGB, 16. Aufl., vor § 249 Rn. 169; Grüneberg in ders., BGB, 81. Aufl., vor § 249 Rn. 86; Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 4018 f., 4347; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl., Rn. 748; Schneider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., § 40 Rn. 75 f.; Zwickel in Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl., Rz. 37.20; aA Hoppe, ZBR 2017, 409, 411 f.).

Anders als die Revision meint, spricht auch die in § 116 Abs. 3 SGB X für den Bereich der Sozialversicherungsträger getroffene Regelung eines der Haftungsquote relativ entsprechenden Anspruchsübergangs nicht für, sondern im Umkehrschluss gegen die Übertragung dieses Modells auf das Verhältnis des beihilfeberechtigten Beamten zu seinem Dienstherrn (aA Plagemann, NZV 1993, 178, 180 f.; Plagemann/Haidn in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 30 Rn. 167). Denn für den Bereich der Beamten und Versorgungsempfänger hat der Gesetzgeber in Kenntnis von der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht des Beamten von einer solchen Regelung gerade abgesehen. Der Senat hat denn auch bereits mit Urteil vom 14. Februar 1989 (VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381, 386, juris Rn. 21) entschieden, dass die - damals neue - Regelung des § 116 Abs. 3 SGB X am Quotenvorrecht des Beamten "nichts geändert hat".

c) Dem Senat ist bewusst, dass damit, wie auch der Streitfall zeigt, im Konfliktfall wirtschaftlich regelmäßig der private Krankenversicherer vom Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn profitiert. Zwar steht dem geschädigten Beamten auch gegenüber seinem privaten Krankenversicherer ein Quotenvorrecht zu, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG (sog. doppeltes Quotenvorrecht). Doch erfolgt der Forderungsübergang auf den Krankenversicherer nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (unter Berücksichtigung des versicherungsrechtlichen Quotenvorrechts) erst mit der jeweiligen Versicherungsleistung, während sich der Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach § 81 LBG NRW (unter Berücksichtigung des beihilferechtlichen Quotenvorrechts) grundsätzlich bereits mit dem Schadensereignis vollzieht (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82, NJW 1984, 607, juris Rn. 12 ff.). Der Anspruch des Dienstherrn ist damit im Konfliktfall von vornherein um die Eigenhaftungsquote des geschädigten Beamten gemindert und wird auch bei späterer Ersatzleistung durch den privaten Krankenversicherer nicht mehr rückwirkend erhöht. Demgegenüber kommt das im Verhältnis zum Krankenversicherer bestehende Quotenvorrecht des geschädigten Versicherungsnehmers erst dann zum Tragen, wenn ein Teil des kongruenten Schadens auch unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dessen Dienstherrn noch nicht gedeckt ist. Der - zwangsläufig erst nach dem Schadensereignis eintretende - Krankenversicherer nimmt auf diese Weise am Quotenvorrecht des Beamten gegen dessen Dienstherrn teil (vgl. Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl., Rn. 4027). Ein Ausgleich zwischen privatem Krankenversicherer und Beihilfeträger erfolgt insoweit auch nicht über die Regeln der Gesamtgläubigerschaft, § 430 BGB. Denn Beihilfeträger und privater Krankenversicherer sind jeweils nur Inhaber eines bestimmten Teils des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs. Im Verhältnis zum Schädiger sind sie damit nur Teilgläubiger, nicht aber Gesamtgläubiger (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381, 388 f., juris Rn. 29 f.; Schneider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., Kap. 36 Rn. 430, Kap. 40 Rn. 76).

Doch sieht sich der Senat auch angesichts dieser Vorteilsverschiebung an einem anderen Verständnis gehindert, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin davon abgesehen hat, das Quotenvorrecht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn allgemein oder zumindest für den Fall der Deckung des verbleibenden Schadens durch die private Krankenversicherung des Beamten zu modifizieren, etwa durch einen Eintritt des Beihilfeträgers in das dem geschädigten Beamten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber seinem privaten Krankenversicherer zustehende Quotenvorrecht (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13).

4. Im Ergebnis steht dem Kläger daher, da das Rechenwerk als solches zwischen den Parteien nicht im Streit steht, kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz weiteren Schadens zu.

Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: AG Kassel Zweigstelle Hofgeismar, Entscheidung vom 24.04.2020 - 40 C 166/19 LG Kassel, Entscheidung vom 11.11.2021 - 1 S 102/20 -

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