Paragraphen in 3 ZA (pat) 37/15
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BUNDESPATENTGERICHT ZA (pat) 37/15 zu 3 Ni 6/14 (EP)
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Akteneinsichtssache …
BPatG 152ni_adler 07.12
…
wegen Akteneinsicht betreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 6/14 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm sowie des Richters Kätker und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner beschlossen: Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 6/14 gewährt, mit Ausnahme folgender Aktenteile: 1. Anlagen K2 bis K9 und K11 bis K16 zur Klageschrift vom 22. Januar 2014 (Bl. 42 bis 49 und Bl. 51 bis 56 der Akte), 2. Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 24. März 2014 (Bl. 74, 75 der Akten),
3. Schriftsatz der Klägerin vom 9. September 2014, Seite 4 unten bis Seite 5 oben, dort Abschnitt III. „Streitwert“ (Bl. 168-Rückseite, 169-Vorderseite und Bl. 173, 174 der Akten),
4. Schriftsatz der Klägerin vom 20. November 2014 (Bl. 190, 191 und 192, 193 der Akte),
5. Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2014 (Bl. 196, 197 und 198, 199 der Akten),
6. Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 15. Dezember 2014 (Bl. 200 bis 209 der Akten).
Gründe I.
Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 3 Ni 6/14 (EP).
Die Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag widersprochen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei den Anlagen K2 bis K9, K11 bis K16 der Klageschrift um nicht der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Dokumente handele, die Dritten ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschaffen könnten. Zudem seien dem Streitwert indirekt bestimmte Angaben über Betriebsinterna zu entnehmen, die bspw. den Verkauf entsprechender Produkte beträfen. Es sei auch davon auszugehen, dass der von Rechtsanwälten eingereichte Akteneinsichtsantrag im Auftrag eines Dritten gestellt worden sei. Ohne Kenntnis der vertretenen Partei sei es der Antragsgegnerin nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob weitere Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehen.
Die Antragsgegnerin III und Nebenintervenientin hat der Akteneinsicht widersprochen, soweit ihre Schriftsätze betroffen seien. Im Übrigen beständen Bedenken, dass der Name des Antragstellers im Akteneinsichtsantrag nicht bekannt gegeben worden sei.
Die Antragsgegnerinnen I und III stellen sinngemäß den Antrag,
den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin II und Nichtigkeitsklägerin hat sich auf den Antrag nicht geäußert.
Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22. September 2015 erklärt, dass „Einverständnis mit einer eingeschränkten Akteneinsicht besteht“.
II.
Gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 PatG steht die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens dritten Personen grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 99 Rn. 36). Erst wenn von einem Beteiligten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse substantiiert dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist ein schutzwürdiges Gegeninteresse durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und eine Abwägung der geltend gemachten Interessen vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 99 Rdn. 26 ff.; Busse, a. a. O., § 99 Rn. 25 ff.).
Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. September 2015 sinngemäß der Beschränkung der Akteneinsicht dahingehend zugestimmt hat, dass die von den Antragsgegnerinnen I und III ausdrücklich genannten Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden, ist zwischen den Parteien nur noch streitig, ob Einsicht auch in die darüber hinausgehenden Aktenteile zu gewähren ist.
Vorliegend haben die Antragsgegnerinnen jedoch kein beachtliches schutzwürdiges Interesse substantiiert vorgetragen, das einer Akteneinsicht in die übrigen Aktenteile entgegenstehen könnte. Vielmehr haben sie, wenn überhaupt, allenfalls pauschal eine Besorgnis der Offenbarung vertraulicher Informationen geäußert, jedoch nicht näher dargelegt, weshalb der weitere Akteninhalt geheimhaltungsbedürftig sein soll. Daher war insoweit die Akteneinsicht zu gewähren.
Dies gilt unter Auslegung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin I vom 7. September 2015 auch für Aktenteile, die Angaben zum Streitwert enthalten, soweit sie bis zur Klagerücknahme entstanden sind (Klageschrift, Widerspruchsbegründung, Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung und Gebührenanforderung sowie -zahlung). Denn diese Aktenteile enthalten erkennbar keine Betriebsinterna der Antragsgegnerin I sondern nur übereinstimmende Streitwertschätzungen der Parteien in Form eines „runden“ Betrages ohne jegliche Erläuterungen, die dann vom Senat im Beschluss vom 11. Februar 2014 über die vorläufige Streitwertfestsetzung (ebenfalls ohne Begründung) übernommen worden sind. Gemeint waren offensichtlich nur die nach der Klagerücknahme entstandenen Aktenteile, die - soweit sie den Streitwert betreffen - von der Akteneinsicht ausgenommen werden (Ziff. 4. bis 6. des Entscheidungsausspruchs).
Soweit die Antragsgegnerinnen I und III im Übrigen sinngemäß Bedenken vorgetragen haben, dass der Auftraggeber der antragstellenden Anwälte nicht bekannt ist, steht auch dies der Akteneinsicht nicht entgegen. Die Gewährung der Akteneinsicht scheitert nicht bereits daran, dass der Antrag von einem Anwalt gestellt und ein eventueller Mandant nicht genannt worden ist. Abgesehen davon, dass „jedermann“, d.h. auch ein Patentanwalt im eigenen Namen den Antrag stellen kann, verneint die Rechtsprechung angesichts der grundsätzlich freien Akteneinsicht das Erfordernis, einen möglicherweise dahinterstehenden Dritten namhaft zu machen (vgl. Busse, a. a. O., § 99 Rn. 36, 40 m. w. N.; Schulte, a. a. O., § 99 Rn. 28, vgl. a. Rn. 36 zur Einsicht in die Rechtsbeschwerdeakten).
Schramm Kätker Dr. Wagner Pr
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