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IX ZB 39/20

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 39/20 BESCHLUSS vom 20. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200121BIXZB39.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 20. Januar 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Die Eingabe des Antragstellers vom 13. Juli 2020, mit der dieser die Zulassung der Revision gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts beantragt, ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) auszulegen, weil der Antragsteller eine Überprüfung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof begehrt und allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss mangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Grupp Selbmann Möhring Harms Schultz Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 03.02.2020 - 1 O 59/20 OLG München, Entscheidung vom 25.03.2020 - 15 W 264/20 Rae -

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