Paragraphen in 4 StR 275/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 29 | BtMG |
1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 29 | BtMG |
1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 275/20 BESCHLUSS vom 9. September 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2020:090920B4STR275.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, infolge der Sperrwirkung seiner Strafzumessung jedoch den nicht gemilderten Strafrahmen des im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat, hat es übersehen, dass § 29a Abs. 1 BtMG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Obergrenze des Strafrahmens gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 ‒ 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13; vom 26. September 2019 ‒ 4 StR 133/19; vom 26. Februar 2020 – 4 StR 474/19, NStZ-RR 2020, 216; anders ‒ nicht tragend ‒ BGH, Urteil vom 7. September 2017 ‒ 3 StR 278/17,
NStZ-RR 2017, 377). Das Landgericht hätte daher der Strafzumessung den Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahre statt von einem Jahr bis fünfzehn Jahre zugrunde legen müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe, die sich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, ausgewirkt hat.
Sost-Scheible Lutz Quentin Maatsch Rommel Vorinstanz: Essen, LG, 26.03.2020 ‒ 56 Js 899/19 65 KLs 16/20 56 Js 660/20
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 29 | BtMG |
1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 29 | BtMG |
1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen