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III ZA 27/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 27/14 BESCHLUSS vom 16. März 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten aus der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 29. Januar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Ein konkreter Bezug zu einer Voreingenommenheit sämtlicher erkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ist nicht erkennbar. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in dem Verfahren III ZR 394/14, in dem der Senat in teilweise anderer Besetzung einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihm ungünstigen Berufungsurteil zurückgewiesen hat, seine Anhörungsrüge mit einem Ablehnungsgesuch verbunden hat, das fast vollständig denselben Wortlaut aufweist wie in dieser Sache.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt sind.

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Herrmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - I-11 W 97/14 -

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