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8 W (pat) 11/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/11 Verkündet am 11. September 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 030 929.4-14 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidt BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Patentanmeldung 10 2006 030 929.4-14 mit der Bezeichnung "Kolben/Zylindereinheit mit Diagnoseeinheit" ist am 5. Juli 2006 angemeldet worden. Die ursprünglichen 15 Patentansprüche beinhalten einen auf eine Kolben/Zylindereinheit gerichteten Hauptanspruch mit acht sich daran anschließenden Unteransprüchen. Der abhängig formulierte Nebenanspruch 10, der sich auf eine vorstehend beanspruchte Kolben/Zylindereinheit bezieht, ist auf ein Diagnoseverfahren gerichtet. An ihn schließen sich vier weitere abhängige Verfahrensansprüche an.

Im einzigen Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle sowohl den Haupt- als auch den nebengeordnete Patentanspruch gegenüber dem ermittelten Stand der Technik D1: DE 201 20 609 U1 D2: US 2005/0087235 A1 für nicht neu erachtet (D1). Auch die Merkmale der Unteransprüche im Hinblick auf Übertragungseinrichtung, Messeinrichtung, Mikroprozessorchip, Anordnung der Diagnoseeinheit und Auswahl der Daten seien nicht patentfähig.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2007, Eingang am 26. Mai 2007, hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 14 eingereicht, wobei der neue Hauptanspruch als kennzeichnendes Merkmal das Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 9 aufweist. Daraufhin hat die Prüfungsstelle ohne weiteren Bescheid die Patentanmeldung zurückgewiesen und argumentiert, dass auch der neu eingereichte Patentanspruch 1 sowie der nun auch auf die geänderte Vorrichtung rückbezogene Verfahrensanspruch 9 jeweils nicht neu seien. Auch die weiteren Bestandteile der Kolben/Zylindereinheit seien zumindest implizit aus dem Stand der Technik bekannt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 27. November 2008. Sie legt neue Unterlagen mit neuen Patentansprüchen 1 bis 21 vor, die sie gegenüber dem relevanten Stand der Technik (D1) für neu und erfinderisch erachtet.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Zur mündlichen Verhandlung ist sie - wie angekündigt - nicht erschienen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Kolben-Zylindereinheit (1) mit einem Hohlzylinder (7), einem innerhalb des Hohlzylinders (7) axial verschieblich gelagerten Kolbenpaket (3), einer dem Kolbenpaket (3) zugeordneten Kolbenstange (5) und einer Diagnoseeinheit zum Ermitteln und/oder Speichern von Daten, dadurch gekennzeichnet, dass die Diagnoseeinheit (25) in ein Bauteil der Kolben-/Zylindereinheit integriert ist." Hinsichtlich der weiteren Ansprüche 2 bis 21 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

1. Der Anmeldungsgegenstand ist nach Patentanspruch 1 auf eine Kolben/Zylindereinheit gerichtet, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Kolben-/Zylindereinheit mit

1.1 einem Hohlzylinder,

1.2 einem innerhalb des Hohlzylinders axial verschieblich gelagerten Kolbenpaket,

1.3 einer dem Kolbenpaket zugeordneten Kolbenstange und

1.4 einer Diagnoseeinheit zum Ermitteln und/oder Speichern von Daten,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.5 die Diagnoseeinheit in ein Bauteil der Kolben-/Zylindereinheit integriert ist.

Die aus den üblichen Bestandteilen wie Hohlzylinder, Kolben und Kolbenstange zusammengesetzte Kolben/Zylindereinheit weist hinsichtlich des Kolbens die Besonderheit auf, dass der Kolben nicht einteilig vorliegt. Der Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der sich im Bereich der Herstellung/Konstruktion oder Anwendung von Kolben/Zylindereinheiten gut auskennt, sieht als Kolbenpaket einen mehrteilig aufgebauten Kolben an, der in axialer Richtung aus zumindest zwei Elementen besteht. Hierbei werden in der Regel Führungs-, Dicht- und Spannkomponenten zusammengesetzt, die üblicherweise miteinander verschraubt und damit verspannt sind.

Ferner weist die Kolben/Zylindereinheit eine Diagnoseeinheit auf, deren Zweck das Ermitteln und/oder das Speichern von Daten ist (Merkmal 1.4). Ein derartiges, nicht näher spezifiziertes Diagnoseelement soll dabei in ein (beliebiges) Bauteil der Kolben-/Zylindereinheit integriert sein (Merkmal 1.5).

2. Der geltende Patentanspruch 1 mag in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und damit zulässig sowie gegenüber dem Stand der Technik neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 201 20 609 U1 (D1) ist eine Diagnoseeinrichtung für eine fluidtechnische Einrichtung bekannt, deren fluidtechnische Einrichtung gemäß den Figuren 1 und 2 sowie der entsprechenden Beschreibung des Ausführungsbeispiels aus einer Kolben/Zylindereinheit (Merkmal 1 der Merkmalsgliederung) mit zumindest einem Hohlzylinder (Arbeitszylinder 12, Merkmal 1.1), einem axial in der Kolbenkammer verschieblichen Kolben (18) und einer dem Kolben zugeordneten Kolbenstange besteht (Seite 9, Absatz 2 sowie Figuren 1 und 2). Ferner beschreibt die D1 eine Diagnoseeinheit (Diagnoseeinrichtung 13, 14), die einerseits zur "Erfassung" eines Stör-Parameters (Seite 5, Absatz 2) ausgestaltet ist, andererseits gemäß Ausführungsbeispiel einen Mikroprozessor (26) sowie "Speichermittel (27)" enthält (Seite 11, Absatz 2). Damit kann die Diagnoseeinrichtung sowohl zum Ermitteln als auch zum Speichern von Daten eingesetzt werden (Merkmal 1.4). Die Diagnoseeinrichtung der D1 kann dabei gemäß Merkmal 1.5 auch "beispielsweise in deren Gehäuse integriert sein" (Seite 7, Absatz 3).

Im Unterschied zum Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 ist somit in der D1 lediglich nicht explizit offenbart, dass der Kolben der Kolben/-Zylindereinheit (gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3) als Kolbenpaket ausgestaltet ist.

Eine derartige Spezifizierung kann jedoch die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. In der D1 ist jeweils allgemein von "Kolben" die Rede, wobei explizit weder einteilige noch mehrteilige Kolben (Kolbenpakete) genannt sind. Damit ist für den fachkundigen Leser bereits offen, welche konstruktive Gestalt der Kolben der D1 aufweisen soll. Auch die Figuren zeigen lediglich einen prinzipiellen Aufbau einer Kolben/Zylindereinheit, der die konkrete Ausgestaltung des Kolbens nicht erkennen lässt (Prinzipskizze). Mit der Offenbarung eines nicht näher definierten "Kolbens" einer Kolben/Zylindereinheit gemäß der D1 gestaltet der Fachmann den Kolben somit entsprechend seinen technischen Anforderungen, die ihn auch zu einer Lösung in Form eines "Kolbenpakets" führen. Denn der Aufbau von Kolben in Form von zusammengebauten Einheiten mit Führungs-, Dicht- und Spannelementen ("Kolbenpakete") ist seit langem gängige Praxis für viele Anwendungsbereiche. Darüber hinaus ist die Anwendung der Kolben/Zylindereinheit der D1 nicht auf einen bestimmten Bereich beschränkt, in dem der Fachmann üblicherweise lediglich einteilige Kolben einsetzt, sondern die D1 umfasst den gesamten Bereich der "fluidtechnischen Einrichtungen". Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat somit für den Fachmann nahe gelegen. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

3. Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 sind aufgrund des Antragsprinzips auch die weiteren Patentansprüche nicht gewährbar. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Dorfschmidt Cl

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