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I B 38/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.12.2012, I B 38/12 Zulässigkeit der Klage - Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift Tatbestand I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das per Telefax übermittelte Hinweis- und Aufforderungsschreiben vom 1. Februar 2012 lediglich eine Anschrift in Kroatien genannt, diese jedoch nicht belegt habe. Zu der am 8. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. In den Gründen der vorinstanzlichen Entscheidung wurde im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger in den letzten Jahren ständig neue Adressen angegeben habe, ohne dass erkennbar gewesen sei, wo und an welcher Adresse er seinen wirklichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gehabt habe (FG München, Urteil vom 8. Februar 2012 3 K 164/09).

Entscheidungsgründe II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz die Präklusionsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlerhaft angewendet und hierdurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Vortrag ist bereits deshalb unschlüssig, weil das FG zwar davon ausgegangen ist, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung (regelmäßig) die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (d.h. des tatsächlichen Wohnorts) erfordert (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153); jedoch hat es --entgegen den Erwägungen des Prozessbevollmächtigten-- mit dem genannten Schreiben vom 1. Februar 2012 keine Präklusionsfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die Mitteilung sowie den Beleg einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers gesetzt, sondern dem Kläger lediglich die umgehende Erfüllung dieser Anforderungen (spätestens in der mündlichen Verhandlung) aufgegeben, da "insoweit die Zulässigkeit der Klage zu prüfen (sei)". Unschlüssig ist darüber hinaus der weitere Vortrag, die gesetzte Frist sei deshalb unverhältnismäßig kurz bemessen gewesen, weil dem Kläger die Vorlage einer Meldebescheinigung innerhalb dieser Frist nicht möglich gewesen sei. Zum einen deshalb, weil der Kläger nach dem Schreiben des FG vom 1. Februar 2012 nicht darauf beschränkt war, seine ladungsfähige Anschrift durch die Vorlage einer Meldebescheinigung zu belegen. Zum anderen ist nicht erkennbar, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte, die Richtigkeit des von ihm benannten Wohnorts beispielsweise --wie im Beschwerdeverfahren geschehen-- durch die Vorlage einer Reisepasskopie (einschließlich der dort erfassten Meldeanschrift) sowie durch weitere mündliche Erläuterungen zu untermauern.

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