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5 AZR 891/11

BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 13.2.2013, 5 AZR 891/11 Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz Tenor I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2011 - 21 Sa 77/10 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 930,16 Euro seit dem 15. Dezember 2009 und aus 2.484,41 Euro seit dem 16. Dezember 2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis November 2009.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben der Klage in unterschiedlicher Höhe teilweise stattgegeben. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren - soweit darüber nicht rechtskräftig entschieden ist - weiter.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die streitgegenständliche Forderung anerkannt.

II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist sie dem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung weiterer 2.484,41 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem der Klagezustellung nachfolgenden Tage zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO. Zur Klarstellung hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen insgesamt neu gefasst.

III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Müller-Glöge Laux Biebl Schuh Jungbluth

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