Paragraphen in 2 StR 296/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 32 | StPO |
| 2 | 395 | StPO |
| 2 | 396 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 32 | StPO |
| 2 | 395 | StPO |
| 2 | 396 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 296/25 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Totschlags hier: Anschluss der Nebenkläger S. K. und E. K.
ECLI:DE:BGH:2025:061025B2STR296.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Oktober 2025 gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich die Kinder des Getöteten S. K. und E. K. dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen haben.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags mit Urteil vom 26. September 2024 zu Freiheitsstrafen von neun Jahren bzw. acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten sind die Akten am 6. August 2025 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Die Bevollmächtigte der Kinder des Getöteten hat mit Schriftsatz vom 25. August 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Form des § 32d Satz 2 StPO beantragt, ihre Nebenklage zuzulassen. Dieser Schriftsatz ist dem Senat über den Generalbundesanwalt zugeleitet worden. Auf die Benachrichtigung über diese Zuleitung hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. September 2025 in der Form des § 32d Satz 2 StPO ihre der Anschlusserklärung vorausgegangene Anfrage nach dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Aktenzeichen an den Bundesgerichtshof übersandt.
II.
Der Anschluss der Kinder des Getöteten ist wirksam. Sie gehören zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 193/25 mwN).
Die Anschlusserklärung erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Bevollmächtigte die Erklärung vom 25. August 2025 an eine zur Empfangnahme unzuständige Stelle gesandt. Zuständig für die Entgegennahme war zu diesem Zeitpunkt das Revisionsgericht als das mit der Sache befasste Gericht. Aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 9. September 2025 ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass eine Erklärung gegenüber dem Senat gewollt ist.
Menges Grube Appl Zeng Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 26.09.2024 - 111 Ks 5/24
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 32 | StPO |
| 2 | 395 | StPO |
| 2 | 396 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 32 | StPO |
| 2 | 395 | StPO |
| 2 | 396 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen