• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZR 94/18

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 94/18 BESCHLUSS vom 19. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:190320BIXZR94.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz am 19. März 2020 beschlossen:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens).

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens wird auf 66.931,36 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 66.931,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat diese Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Kläger hat die Klage nach Zulassung der Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 12. September 2019 (IX ZR 16/18, NJW 2019, 3578) zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragt, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeund Revisionsverfahren dem Kläger aufzuerlegen.

II.

Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen.

Kayser Lohmann Grupp Möhring Schultz Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.09.2017 - Bö 10 O 235/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2018 - 3 U 168/17 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZR 94/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 269 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 269 ZPO

Original von IX ZR 94/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZR 94/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum