Paragraphen in IX ZR 94/18
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2 | 269 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 94/18 BESCHLUSS vom 19. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:190320BIXZR94.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz am 19. März 2020 beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens).
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens wird auf 66.931,36 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 66.931,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat diese Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Kläger hat die Klage nach Zulassung der Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 12. September 2019 (IX ZR 16/18, NJW 2019, 3578) zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragt, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeund Revisionsverfahren dem Kläger aufzuerlegen.
II.
Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen.
Kayser Lohmann Grupp Möhring Schultz Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.09.2017 - Bö 10 O 235/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2018 - 3 U 168/17 -
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