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6 StR 564/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 564/23 BESCHLUSS vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR564.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 nach § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 750 Euro herabgesetzt, wobei es bei der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 550 Euro verbleibt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Eigentum an den Tatmitteln dahinstehen kann, weil sich die Grundlage für deren Einziehung jedenfalls in § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB findet.

Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 03.08.2023 - 23 KLs 5/23

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Paragraphen in 6 StR 564/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 96 AufenthG
1 74 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 354 StPO

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1 96 AufenthG
1 74 StGB
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