Paragraphen in 5 StR 114/17
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 114/17 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR114.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen des Angeklagten B. :
1. Die Rügen zu I Nr. 4, 7, 8 und 9 der Revisionsbegründungsschrift sind jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die Anträge jeweils rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.
2. Die Rüge zu I Nr. 5 ist unzulässig, weil der Revisionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die im Beweisantrag in Bezug genommenen Lichtbilder nicht vollständig, sondern nur auszugsweise vorträgt.
3. Die Rüge zu I Nr. 10 ist unbegründet, weil es sich bei dem Antrag auf Überprüfung der Zellenbelegung mangels Benennung eines Beweismittels nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt. Die Nichtbescheidung eines solchen Antrags begründet die Revision nur, wenn das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Mutzbauer Dölp Sander Mosbacher Schneider
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