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14 W (pat) 8/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/12 Verkündet am 13. Juni 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 022 938.5-23 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig, des Richters Schell und der Richterin Dr. Wagner beschlossen:

1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 67 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben.

BPatG 154 05.11

2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 6 vom 13. Juni 2014, Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 5 vom 13. Juni 2014 und Figuren 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe I.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 67 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Öffner" zurückgewiesen.

Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil der Öffner gemäß dem seinerzeit geltenden Anspruch 1 gegenüber dem aus D6 DE 1 782 678 A bekannten Schraubdeckelverschluß-Öffner nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Der Patentanspruch 1 lautet:

„1. Öffner, insbesondere für Schraubverschlüsse und Drehverschlüsse, mit einem quadratisch oder rechteckig ausgebildeten Grundkörper (12), der ein Durchgangsloch (14) aufweist, das sich von einer Oberseite (12a) zu einer Unterseite (12b) des Grundkörpers (12) erstreckt und der eine Nut (16) aufweist, die sich von einer Innenumfangswand (14a) des Durchgangslochs (14) zu einer Außenumfangswand (12c) des Grundkörpers (12) erstreckt, wobei der Grundkörper (12) aus Hartgummi besteht, und sich der Abstand zwischen Nutwänden (16a) der Nut (16) von der Innenumfangswand (14a) der Durchgangsbohrung (14) zur Außenumfangswand (12c) des Grundkörpers (12) hin vergrößert.“

Zum Wortlaut der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im Wesentlichen vorgetragen, dass der nunmehr beanspruchte Öffner gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn im Stand der Technik fänden sich keine Hinweise darauf, dass Öffner mit quadratisch bzw. rechteckigen Grundkörpern sowohl zum Öffnen als auch zum Schließen von Schraubverschlüssen unterschiedlichen Umfangs verwendbar seien, noch lasse sich mit dem Öffnern gemäß dem Stand der Technik der gewünschte reibschlüssige Schlingbandeffekt ausnutzen. Dieses gelinge dagegen mit dem vorliegenden Öffner aufgrund seiner quadratischen bzw. rechteckigen Form des aus Hartgummi bestehenden Grundkörpers, welcher eine Nut aufweise, deren Abstand sich von der Innenumfangswand der Durchgangsbohrung zur Außenumfangswand des Grundkörpers hin vergrößere.

Hinsichtlich der weiteren, im Prüfungsverfahren genannten Dokumente,

D1 DE 1 800 418 A D2 JP 2001114394 A D2a Online-Übersetzung von D2 JP 2001114394 A,

http://www.4.ipdl.inpit.go.jp D3 GB 2 416 534 A D4 FR 2 575 148 A1 D5 DE 295 00 988 U1 hat der Anmelder ausgeführt, dass keine der Entgegenhaltungen einen Öffner mit einer quadratischen oder rechteckigen Form offenbare. Vielmehr gehe der Verlauf der technischen Entwicklung in eine völlig andere Richtung. Zudem sei zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass es sich bei dem anmeldungsgemäßen Öffner um einen Massenartikel handele, bei dem bereits kleine Vorteile am Erzeugnis zu großen wirtschaftlichen Vorteilen führten.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2011 aufzuheben und das Patent zu erteilen im Umfang folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 6 vom 13. Juni 2014, - Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 5 vom 13. Juni 2014, - Figuren 1 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der geltenden Unterlagen.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht aus den ursprünglichen eingereichten Patentansprüchen 1, 3, 7 und 10 hervor. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 basieren auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2, 4 bis 6 und 8.

2. Der Öffner mit den konstruktiven Merkmalen nach Patentanspruch 1 ist neu. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften kann die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes in Frage stellen, denn keine dieser Entgegenhaltungen gibt einen Öffner mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen an. Die in den Druckschriften D1, D2, D4 und D6 offenbarten Öffner für Schraubverschlüsse unterscheiden sich vom anmeldungsgemäßen Öffner bereits darin, dass ihr Grundkörper ringförmig ist (vgl. D1, Anspruch 1, Beschreibung S. 2/3, übergr. Abs. und Fig. 1; D2a, Beschreibung S. 2, Abs. [0011] bis S. 3, Abs. [0014] i. V. m. D2, Fig. 1 bis 5; D4, Anspruch 1, Beschreibung S. 3, Z. 19 bis 29 und Fig. 1 bis 3; D6, Ansprüche 1 bis 3, Beschreibung S. 1, 3. Abs. und Fig. 1). Die Entgegenhaltung D3 betrifft eine Vorrichtung zum Öffnen von Schraubverschlüssen mit einem zweiarmigen, tropfenförmigen Grundkörper (vgl. D3, Anspruch 1, Beschreibung S. 2, Z. 27 bis S. 3, Z. 8 und Fig. 1) und das Dokument D5 gibt einen Kapselheber an, der zusätzlich eine ringförmige Mulde zum Lockern von Schraubverschlüssen aufweist (vgl. D5, Anspruch 1, Beschreibung S. 2, 2. Abs. und Fig. 1a bis 1c).

3. Die Bereitstellung des Gegenstandes gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Streitpatent liegt die objektive Aufgabe zugrunde, einen Öffner zu schaffen, der bei geringen Abmessungen universell einsetzbar ist und, der das Öffnen oder Schließen eines Schraub- oder Drehverschlusses mit einem nur geringen Kraftaufwand in ergonomischer Weise ermöglicht (vgl. Offenlegungsschrift, S. 2, Abs. [0003] und [0005], S. 3, Abs. [0021] i. V. m. geltendem Patentanspruch 1).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch einen

1. Öffner, insbesondere für Schraubverschlüsse und Drehverschlüsse, 2. mit einem quadratisch oder rechteckig ausgebildeten Grundkörper

(12), 3. der ein Durchgangsloch (14) aufweist, 4. das sich von einer Oberseite (12a) zu einer Unterseite (12b) des Grundkörpers (12) erstreckt und 5. der eine Nut (16) aufweist, 5a. die sich von einer Innenumfangswand (14a) des Durchgangslochs

(14) zu einer Außenumfangswand (12c) des Grundkörpers (12) erstreckt, 5b. und sich der Abstand zwischen Nutwänden (16a) der Nut (16) von der Innenumfangswand (14a) der Durchgangsbohrung (14) zur Außenumfangswand (12c) des Grundkörpers (12) hin vergrößert und 6. wobei der Grundkörper (12) aus Hartgummi besteht.

Geltender Rechtsprechung folgend, ist bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit zunächst zu klären, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet (BGH GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger) und ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Dabei besteht bei der Wahl des Ausgangspunktes jedoch kein Vorrang eines „nächstkommenden Standes der Technik“ (BGH GRUR 2009, 382, 387, [51] - Olanzapin). Vielmehr bedarf es bei der Auswahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellt. Um die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, bedarf es dafür daher über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2009, 746, Ls. - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Diesen Grundsätzen folgend, bedurfte es zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe eines erfinderischen Zutuns, denn keine der vorliegenden Entgegenhaltungen vermittelt dem Fachmann eine Anregung dahingehend, die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen, um so einen Öffner bereitzustellen, mit dem das Öffnen oder Schließen eines Schraubverschlusses oder Drehverschlusses in ergonomischer Weise mit nur einem geringem Kraftaufwand ermöglicht wird.

Öffner für Schraubverschlüsse waren dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur, der mit der Entwicklung von Haushaltsgegenständen befasst ist, aus D1, D2 und D6 bekannt.

Die Vorrichtung zum Betätigen von Schraubverschlüssen nach D1 betrifft einen geschlitzten, im Wesentlichen kreisringförmigen Öffner, der zumindest an dessen Außenseite zu beiden Seiten des Schlitzes Griffnocken trägt (vgl. D1, Anspruch 1 i. V. m. Beschreibung S. 3/4, übergreif. Abs. und Fig. 1). Hinsichtlich der Ausgestaltung des Schlitzes - entsprechend der anmeldungsgemäßen Nut - wird in D1 lediglich daraufhin gewiesen, dass diese eine ausreichende Breite haben muss, damit der für das Öffnen verantwortliche Kontakt zwischen der Innenseite des Grundkörpers und dem äußeren Rand des Schraubverschlusses auftritt (vgl. D1, Beschreibung S. 5, Z. 3 bis 8). Des Weiteren handelt es sich bei dem in D1 zur Herstellung des Öffners verwendeten Materials um ein biegsames, weichplastisches Material, insbesondere Weich-Polyvinylchlorid oder Kunst- bzw. Naturkautschuk, das eine ausreichende Reibung zwischen der Oberfläche des Schraubverschlusses und der Innenseite des Grundkörpers gewährleisten soll (vgl. D1, Ansprüche 1, 6 und 7, Beschreibung S. 5, Z. 10 bis 14). Die Lehre dieser Druckschrift ist ferner ausschließlich auf eine Vorrichtung zum Öffnen von Schraubverschlüssen gerichtet, dementsprechend ist es Ziel der Bereitstellung, eine verbesserte Kraftübertragung beim Öffnen zu erreichen. Sie ist aber nicht sowohl zum Öffnen als auch zum Schließen eines Schraubdeckels geeignet. Denn bei der Vorrichtung nach D1 sind die Nocken – wie anhand der Fig. 1 ersichtlich ist und vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen worden ist – so ausgebildet, dass das Schließen eines Gefäßes mit einem Schraubverschluss aufgrund der schlechteren Handhabbarkeit nicht möglich ist. Die verbesserte Kraftübertragung erfolgt bei der Vorrichtung nach D1 über die für jeden Finger einer Hand vorgesehenen Griffnocken, weil durch das Ergreifen der Vorrichtung mit der ganzen Hand eine größere radiale Kraft aufgebracht werden kann. Dieses Dokument vermittelt jedoch keine Anregungen dahingehend, einen Öffner aus Hartgummi mit einer rechteckigen bzw. quadratischen Grundform, die eine Nut aufweist, deren Abstand sich von der Innenumfangswand der Durchgangsbohrung zur Außenumfangswand des Grundkörpers hin vergrößert, bereitzustellen, um auf diese Weise eine noch größere Kraftübertragung durch einen Schlingbandeffekt zu erreichen bzw. einen Öffner zu schaffen, mit dem sowohl das Öffnen wie das Schließen eines Schraub- oder Drehverschlusses mit nur geringem Kraftaufwand in ergonomischer Weise ermöglicht wird.

D2/D2a betrifft zwar ebenfalls einen Öffner für Schraubverschlüsse, der über einen geschlitzten, runden Grundkörper verfügt, der aus einem elastischen Kunststoff oder Gummi besteht (vgl. D2a, Ansprüche 1 und 2, Beschreibung S. 2, Abs. [0008] bis [0010] und D2, Fig. 1 bis 5). In der Druckschrift finden sich aber ebenfalls keine Angaben darüber, dass der Öffner auch zum Verschließen von Schraubverschlüssen geeignet ist. Auch wenn der Öffner nach D2/D2a - wie der vorliegend beanspruchte Gegenstand - ebenfalls das Ziel hat, das Öffnen von Schraubverschlüssen aufgrund einer verbesserten Kraftübertragung zu erleichtern, so basiert dessen Kraftübertragung jedoch auf einem anderen Prinzip.

Bei dem Öffner nach D2/D2a wird eine Rotationskraft durch Zusammendrücken des Öffners bewirkt (vgl. D2a, Beschreibung S. 2, Abs. [0012] i.V.m. D2, Fig. 3). Hierbei ist aufgrund der Ergonomie jedoch nur eine geringere Kraftübertragung erzielbar. Dagegen basiert der Schlingbandeffekt, der bei dem vorliegend beanspruchten Öffner eine verbesserte Kraftübertragung bewirkt, darauf, dass durch Andrücken der beiden Backen im Bereich der Nut des quadratischen bzw. rechteckigen Grundkörpers mittels Daumen und Zeigefinger sich die ganze Innenumfangswand des Durchgangsloches an den Außenumfangsfläche des Schaubverschlusses anlegt und zum Reibschluss führt. Anregungen zur besseren Kraftübertragung bzw. zur Verbesserung der Ergonomie eine andere Form des Grundkörpers zu wählen, kann der Fachmann D2/D2a daher nicht entnehmen. Auch im Hinblick auf die Materialauswahl wird der Fachmann nicht zur Lösung der vorliegenden Aufgabe ein härteres Material in Betracht ziehen, da in D2/D2a gerade das weichelastische Material für den Reibschluss verantwortlich ist (vgl. D2a, Beschreibung S. 1, Abs. [0005], [0007], S. 2, Abs. [0008] und [0012]). Ferner liefert die Lehre von D2/D2a keine Anhaltspunkte dafür, dass die Form der Nut die Kraftübertragung beeinflusst. Denn der ringförmige Öffner nach D2/D2a erfüllt seine Funktion, im Gegensatz zum beanspruchten Gegenstand auch noch mit überlappenden "Backen“ (vgl. D2, Fig. 3 i. V. m. D2a Beschreibung S. 2, Abs. [0012], S. 3, Abs. [0016]). Somit vermittelt die Druckschrift D2/D2a gleichfalls nicht die Lehre zur Lösung der vorliegenden Aufgabe einen Öffner mit der im Patentanspruch 1 angegebenen Ausgestaltung bereitzustellen.

Eine Veranlassung einen quadratisch bzw. rechteckigen Öffner mit einer Nut aus Hartgummi, wobei sich der Abstand zwischen den Nutwänden der Nut von der Innenumfangswand der Durchgangsbohrung zur Außenumfangswand des Grundkörpers hin zu vergrößert, zur Lösung der Aufgabe in Betracht zu ziehen, gibt auch D6 nicht. Der Öffner nach D6 weist einen ringförmigen Grundkörper mit einer Nut und Erhöhungen an der Ringaußenseite auf, der aus einem biegsamen Material, insbesondere einem gummiartigen Kunststoff besteht. Er ist zum Öffnen von Schraubdeckelverschlüssen geeignet (vgl. D6, Ansprüche 1 bis 3, Beschreibung S. 1, 1. und 3. Abs. i. V. m. Fig. 1). Angaben dahingehend, dass der Öffner auch zum Verschließen von Schraubverschlüssen vorgesehen sein könnte, finden sich in der Entgegenhaltung D6 hingegen nicht. Auch sind die Erhöhungen des Schraubverschluss-Öffners nach D6 so ausgebildet, dass - wie vom Anmelder vorgetragen - das Schließen ergonomisch nicht möglich ist, denn die Finger verbleiben bei der dem Öffnen entgegengesetzten Drehrichtung nicht in der für die Kraftausübung erforderlichen Position. Aus der D6 geht als eines der Ziele für die Bereitstellung des Öffners auch eine verbesserte Kraftübertragung hervor (vgl. D6, Beschreibung S. 1, 3. Abs.), diese wird der Fachmann in erster Linie, auf die durch die Erhöhungen ausgebildeten Mulden für jeden Finger der Hand zurückführen (vgl. D6, Anspruch 3, Beschreibung S. 1, 3. Abs. i. V. m. Fig. 1). Hinweise inwiefern die Form der Nut auch einen Einfluss auf die Kraftübertragung haben könnte, werden mit diesem Dokument im Übrigen nicht gegeben. Der Fachmann hatte somit keinen Anlass zur Erhöhung der Kraftübertragung den Abstand zwischen Nutwänden der Nut von der Innenumfangswand der Durchgangsbohrung zur Außenumfangswand des Grundkörpers hin zu vergrößern. Einen Anstoß, den Öffner aus Hartgummi zu gestalten, oder gar Hinweise, dass eine solche Maßnahme Vorteile bieten könnte, konnte der Fachmann, der D6 ebenfalls nicht entnehmen.

Anregungen einen Öffner mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bereitzustellen, werden dem Fachmann auch nicht in einer Zusammenschau von D1, D2 oder D6 gegeben.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts, da die darin offenbarten Öffner zumindest keinen quadratisch oder rechteckigen Grundkörper aus Hartgummi mit einer Nut aufweisen. Damit können diese Druckschriften dem Fachmann keine Hinweise zur Bereitstellung eines Öffners mit den im Patentanspruch 1 genannten konstruktiven Merkmalen vermitteln.

5. Nach alledem weist der Öffner gemäß Patentanspruch 1 der Anmeldung alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar, ebenso die besondere Ausführungsformen des Öffners nach Patentanspruch 1 betreffenden Unteransprüche 2 bis 6.

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Maksymiw Proksch-Ledig Schell Wagner Me

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