Paragraphen in IX ZR 314/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 314/12 BESCHLUSS vom 28. November 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. November 2014 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 25. September 2014 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 3 Zeile 4 werden die Worte "der Klägerin" durch die Worte "des Beklagten" ersetzt.
Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.01.2012 - 9 O 278/11 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2012 - 3 U 70/12 -
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