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VIa ZR 155/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 155/23 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Juli 2023 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2023:030723UVIAZR155.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1 und 2 (vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten) betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge ohne Erfolg geblieben sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 20. August 2018 kaufte der Kläger unter seiner Firma von der Beklagten einen Mercedes-Benz V 250 d als Neuwagen. Am 11. März 2019 kaufte der Kläger wiederum unter seiner Firma von der Beklagten einen Mercedes-Benz Vito 116 CDI als Neuwagen. Die Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse: EURO 6) ausgestattet. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger in beiden Fällen mittels eines Darlehens der M. (künftig: Darlehensgeberin). Den Darlehensverträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin für Unternehmer zugrunde. Dort hieß es unter anderem:

"II. Sicherheiten Der Darlehensnehmer räumt der Bank zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 und 2 ein. […] […]

2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt: - […] - […]

- gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.

- gegen die […] [Beklagte], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Beklagte] oder einen Vertreter der […] [Beklagten]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

5. Rückgabe der Sicherheiten Die Bank verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2) zurückzuübertragen […] Bestehen mehrere Sicherheiten, hat die Bank auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche der Bank überschreitet. […]" Der Kläger hat die Beklagte in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Kaufvertrag und in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung wegen des Inverkehrbringens der Fahrzeuge auf Zahlung an sich, Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, der zu dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erschienen ist, durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und den Rechtsstreit nach Veräußerung der Fahrzeuge an einen Dritten mit Ausnahme seiner Anträge auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge stützt. Die Beklagte hat sich im Verlauf des Revisionsverfahrens der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

Entscheidungsgründe:

Die wirksam beschränkte Revision des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 4 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang - über den Antrag auf Feststellung der Teilerledigung hat der Senat nicht mehr zu entscheiden - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwa bestehende Ansprüche gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in die Darlehensverträge einbezogenen Abtretungsklauseln erfassten die geltend gemachten deliktischen Ansprüche und hielten einer Inhaltskontrolle stand. Weder seien sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligten sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klauseln seien auch nicht unklar. Eine bloße Sicherungsabtretung berühre zwar regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung könne der Kläger aber nicht mehr Zahlung an sich verlangen. Da der Kläger Schadensersatz nicht verlangen könne, sei weder die begehrte Feststellung zu treffen noch seien dem Kläger die beantragten Nebenforderungen zuzuerkennen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, kann die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht versagt werden. Der Kläger war und ist vielmehr Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in den Sicherungsabreden zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltenen Abtretungsklauseln nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam sind. Darauf, ob die Unwirksamkeit der Klauseln zusätzlich aus Gesichtspunkten hergeleitet werden könnte, die in dem Senatsurteil vom 24. April 2023 (VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122) tragend waren, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244; Staudinger/Wendland, BGB, Neubearbeitung 2022, § 307 Rn. 111 f. mwN).

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte "gleich aus welchem Rechtsgrund" handele es sich um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil der Darlehensverträge geworden seien.

2. Weiter im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klauseln als nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig erachtet.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 mwN). Die Klauseln, die der Senat ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom

14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38; Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21, NJW 2023, 296 Rn. 19), sind so zu verstehen, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufvertrag erfassten sie sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte (BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 14). Einbezogen sind, worauf der Senat vorab hingewiesen hat, entgegen der Rechtsauffassung der Revisionserwiderung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die dem Kläger und Darlehensnehmer bei der Verwendung der gekauften Fahrzeuge entstehen. Die Klauseln erfassen damit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht nur, was die Revisionserwiderung zugesteht, Ansprüche wegen der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers als Fahrzeugkäufers gegen die Beklagte (dazu grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 f.). Sie betreffen vielmehr auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB im Falle einer aus der Verwendung der Fahrzeuge entstehenden Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung, die nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1959 - IV ZR 88/59, BGHZ 31, 210, 217; Urteil vom 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, NJW 1970, 282, 283; Urteil vom 25. Januar 1978 - VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206, 212; Staudinger/Bieder/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2022, § 394 Rn. 41).

3. Die so zu verstehenden Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Wertungsmöglichkeit nicht stand. Sie weichen zulasten des Klägers ohne Rücksicht darauf, ob er die Fahrzeuge als Verbraucher oder Unternehmer gekauft hat, von zwingenden Vorschriften ab (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08,

BGHZ 180, 257 Rn. 33; Urteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10; Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn. 17; Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 30 f.; Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18; Urteil vom 17. November 2020 - XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 19). Die § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB sind zwingendes Recht (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 692/99, NJW 2001, 1443). § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist auch auf Renten anwendbar, die Selbständigen gezahlt werden; insoweit ist der persönliche Schutzbereich weiter als sonst bei Regeln über die Pfändung von Arbeitseinkommen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 42 ff.).

Darauf, ob sich die Darlehensgeberin (auch) den Einwand der Treuwidrigkeit entgegenhalten lassen müsste, wenn sie sich auf die Abtretung von Ansprüchen aus § 843 BGB bzw. § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB beriefe, kommt es nicht an. Einwände gegen die Rechtsausübung des Verwenders betreffen die Ausübungskontrolle und setzen eine wirksame Klausel voraus, so dass die Prüfung anhand der §§ 307 ff. BGB Vorrang vor der Prüfung anhand des § 242 BGB genießt. Der Anwendungsbereich einer Klausel kann mithin nicht unter Verweis auf § 242 BGB eingeschränkt werden, um sie im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch wirksamen Inhalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 19; Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 23).

4. Die wegen ihrer Abweichung von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksamen formularmäßigen Sicherungsabtretungen sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrechtlicher Gewährleistung können nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche auf Zahlung von Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, wirksam abgetreten sind. Ein solches Verständnis liefe auf eine geltungserhaltende Reduktion hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, NJW 2015, 1440 Rn. 18; Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 32, jeweils mwN). Die Klauseln können auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20; Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 25).

III.

Das Berufungsurteil ist daher, soweit das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 1 und 2 betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers in ihrer zuletzt gestellten Form zurückgewiesen hat, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Insbesondere hat das Berufungsgericht, ohne dass es auf die insoweit von der Revision geltend gemachte Verfahrensrüge ankäme, keine auf eine deliktische Schädigung bezogenen Feststellungen getroffen, die sein Ergebnis selbständig zu tragen vermöchten.

Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Urteil des III. Zivilsenats vom 4. August 2022 (III ZR 228/20, NJW-RR 2022, 1288 Rn. 18)

steht, anders als die Revisionserwiderung meint, einer Zurückverweisung mit Rücksicht auf die hier andere prozessuale Situation nicht entgegen.

Menges Liepin Möhring Vogt-Beheim Rensen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2021 - 18 O 58/21 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2023 - 23 U 4323/21 -

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