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V ZR 254/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 254/16 BESCHLUSS vom 22. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZR254.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.

1. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör lässt sich nicht daraus ableiten, dass das Berufungsgericht die Kläger nicht auf die erforderliche Bezifferung ihres Interesses hingewiesen hat. Ob die Kläger durch Angaben, die sie in den Vorinstanzen im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu ihrem Interesse getätigt haben, überhaupt gebunden werden, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 199/16, juris Rn. 9 mwN). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - solche konkreten Angaben unterbleiben, weil das Berufungsgericht den Streitwert frei schätzt, steht es dem Rechtsmittelführer frei, in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen und glaubhaft zu machen. Unabhängig davon besteht aus Sicht des Berufungsgerichts kein Anlass, im Hinblick auf ein etwaiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorsorglich auf eine Bezifferung der Beschwer hinzuwirken.

2. Ebenso wenig musste der Senat einen rechtlichen Hinweis erteilen. Es entspricht - wie in dem angegriffenen Beschluss in Rn. 3 ausgeführt - ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Der Gebührenstreitwert und die Beschwer des unterlegenen Klägers können nicht nur im Wohnungseigentumsrecht, sondern auch bei anderen sozialpolitisch motivierten Bestimmungen zur Streitwertberechnung auseinanderfallen (vgl. etwa § 41 GKG einerseits, §§ 8, 9 ZPO andererseits). Die Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert in Wohnungseigentumssachen in der Regel nicht der Rechtsmittelbeschwer entspricht, ist zudem nicht neu (vgl. zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in einer Wohnungseigentumssache Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4; zu § 45 WEG aF Senat, Beschluss vom 17. September 1992 - V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 ff.).

3. Schließlich ist nicht offenkundig, dass die Wertgrenze überschritten wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 180/15, juris Rn. 11). Schon der Wert des klägerischen Reihenhauses ist unbekannt. Außerdem ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht dargelegt worden, welche konkreten Nachteile - unter Berücksichtigung etwaiger mit der erfolgten Erneuerung des alten Weges durch die Beklagten verbundenen Vorteile - den Klägern im Einzelnen entstanden sind. Diese Nachteile lassen sich auch nicht ohne weiteres im Wege der Schätzung ermitteln. Insbesondere können die für eine auch nur annähernde Bezifferung erforderlichen Anhaltspunkte nicht allein aus den klägerischen Anträgen abgeleitet werden.

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 09.11.2015 - 4 C 27/13 LG München I, Entscheidung vom 13.10.2016 - 36 S 21810/15 WEG -

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