• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZR 320/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 320/22 BESCHLUSS vom 22. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZR320.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 22. Februar 2023 beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 10. Mai 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 1.500 €

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Erbin des am 13. September 2019 verstorbenen Erblassers im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt, den Kläger zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer genetischen Probe zu verurteilen. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Bei entsprechender Anwendung des Stundensatzes für die Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6) in Höhe von 4 € bleibt der Aufwand für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses unter 500 €. Ein Verdienstausfall der Beklagten ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Der Wert der Hilfswiderklage auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung beträgt 1.000 € gemäß § 47 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 169 Nr. 2 FamFG.

2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer der Beklagten aus der angefochtenen Berufungsentscheidung nicht dadurch, dass die Parteien nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Vergleich geschlossen haben, in dem eine Zahlungspflicht der Beklagten vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig gemacht wird. Auf die Beschwer kann diese Vereinbarung bereits deswegen keinen Einfluss haben, da sie erst während des Beschwerdeverfahrens geschlossen wurde. Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, MDR 2022, 96 Rn. 5 m.w.N.). Zudem wird der Streitwert der Revisionsinstanz - bei hier unverändertem Streitgegenstand - gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den erstinstanzlichen Streitwert begrenzt.

III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

-57 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 24.11.2021 - 3 O 383/20 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2022 - 10 U 241/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZR 320/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 544 ZPO
1 47 FamFG
1 169 FamFG
1 47 GKG
1 20 JVEG
1 97 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 47 FamFG
1 169 FamFG
1 47 GKG
1 20 JVEG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
2 544 ZPO

Original von IV ZR 320/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZR 320/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum