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IX ZB 191/10

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 191/10 BESCHLUSS vom 14. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. November 2012 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. August 2010 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 82.977,07 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Einen unrichtigen Obersatz zur sogenannten Andeutungstheorie stellt die Beschwerdeentscheidung nicht auf. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen die Darlegungs- und Beweislast bei der Auslegung notarieller Urkunden fehlt der erforderliche Obersatzvergleich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443); davon abgesehen war schon der Inhalt des Kaufvertrages wegen der in ihm enthaltenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Kaufpreises nicht eindeutig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 LG Aurich, Entscheidung vom 02.08.2010 - 4 T 433/06 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 103 EGInsO
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