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VIII ZR 129/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 129/24 BESCHLUSS vom 20. August 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIIZR129.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Juli 2025 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I.

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren - gestützt auf die Behauptung, in das von ihm erworbene Wohnmobil seien unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut - Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin sowie die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Basisfahrzeugs geltend gemacht. Bezüglich der Beklagten zu 2 hat der Kläger in der Sache zuletzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht für Schäden aus dem Einbau mindestens einer unzulässigen Abschalteinrichtung, hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung von 71.007,87 € nebst Zinsen (abzüglich einer Nutzungsentschädigung), Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz von weiteren Schäden und des Annahmeverzugs der Beklagten zu 2, äußerst hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung von 9.750 € nebst Zinsen und zusätzlich die Verurteilung zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Bezüglich der Beklagten zu 1 hat sich der Kläger auf eine Minderung des Kaufpreises berufen und in der Sache zuletzt die Verurteilung zur Zahlung von mindestens 16.250 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere über diesen Betrag hinausgehende Schäden und - ebenfalls - die Verurteilung zur Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger einen Minderungsbetrag in Höhe von 6.500 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger weiteren Schadensersatz für alle Schäden zu zahlen, die aus dem Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters resultieren und über den reinen Minderwert des Fahrzeugs hinausgehen.

Der Kläger hat die gegen das Berufungsurteil im Hinblick auf die Beklagte zu 2 zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Die von der Streithelferin zu 2 geführte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2025 (VIII ZR 129/24, juris) als unzulässig verworfen. Den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat in der genannten Entscheidung, die zudem hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Beklagte zu 2 einen Verlustigkeitsbeschluss sowie eine einheitliche Kostenentscheidung mit unterschiedlichen Kostenquoten enthält, dabei auf 77.507,87 € (Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: 77.507,87 €; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1: 7.300 €) festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Er hat hierzu sinngemäß ausgeführt, er sei zum einen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und zum anderen in der Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 tätig gewesen, weshalb die Gegenstandswerte beider Nichtzulassungsbeschwerden zu addieren seien.

II.

1. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet nach dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter (BGH - Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8).

2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

a) Grundsätzlich bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist diese Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Nur wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG verlangt werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - KZR 42/20, juris Rn. 3 mwN; vom 19. Dezember 2024 - KZR 60/23, juris Rn. 4).

b) Der Senat hat den Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2025 insgesamt auf 77.507,87 € festgesetzt. Von einer Addition der gesondert angegebenen Werte für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (77.507,87 €) und der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 (7.300 €) hat der Senat - ersichtlich wegen wirtschaftlicher Teilidentität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GKG (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 1952 - III ZR 367/51, BGHZ 7, 152 ff. [zum Streitwert bei Gesamtschuldnern]; vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 16 ff.) - abgesehen. Insofern erstreckt sich die Streitwertfestsetzung des Senats für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowohl auf die (zurückgenommene) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als auch auf die (als unzulässig verworfene) Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1. Der in den gebildeten Kostenquoten zum Ausdruck kommende Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit unterscheidet sich demnach nicht von demjenigen der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Dr. Böhm Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.12.2023 - 7 O 43/22 OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.06.2024 - 19 U 51/24 -

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