Paragraphen in 6 StR 205/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 205/20 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR205.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 2020 dahin geändert, dass er wegen Computerbetrugs in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung nicht im Blick gehabt, dass in einigen Fällen die bei demselben Verkäufer bestellten Waren gleichzeitig geliefert worden sein könnten. Unter Berücksichtigung des Zweifelgrundsatzes ist das auf der Grundlage einer Gesamtschau der Urteilsgründe in den Fällen B.6 und 7 (Entgegennahme am 14. Mai 2019), 10 und 11 (Entgegennahme am 18. Mai 2019), 13 bis 16 (Entgegennahme am 18. Mai 2019), 24 und 26
(Entgegennahme am 21. Mai 2019), 31 bis 33 (Entgegennahme am 25. Mai 2019), 39 und 40 (Entgegennahme am 28. Mai 2019), 46 und 47 (Entgegennahme am 1. Juni 2019) sowie 52 und 53 (Entgegennahme am 5. Juni 2019) anzunehmen.
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Änderung zieht den Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen in den Fällen B.7, 11, 14, 15, 16, 26, 32, 33, 40, 47 und 53 der Urteilsgründe nach sich. Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse 11. März 2020 – 2 StR 461/19 Rn. 5, und vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17; jeweils mwN). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden 46 Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Sander Schneider Tiemann von Schmettau Fritsche Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 31.03.2020 - 831 Js 15418/19 16 KLs
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2 | 349 | StPO |
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