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IX ZR 151/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 151/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR151.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Mai 2018 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.974,15 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Malereibetriebs (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine zur Durchführung der tarifvertraglichen Urlaubsregelung im Maler- und Lackiererhandwerk von den Tarifvertragsparteien gegründete Sozialkasse. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (fortan: VTV) erhebt sie von den erfassten Arbeitgebern Beiträge. Beansprucht ein Arbeitnehmer Urlaub, hat der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Beklagte erstattet dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge. Einen Anspruch auf Erstattung hat der Arbeitgeber aber nur, wenn sein Beitragskonto bei der Urlaubskasse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches ausgeglichen ist (§ 7 Nr. 3 VTV).

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückgewähr von Beiträgen, die sie von der Schuldnerin teils durch Zahlungen, teils durch Verrechnungen mit Erstattungsansprüchen erlangt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte eine Befriedigung für ihre Beitragsforderungen durch Verrechnungen erlangt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

a) Die Verrechnungen der Beklagten waren nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, denn die Beklagte hat die Möglichkeit der Verrechnung nicht durch eine nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Allerdings fehlt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Rechtshandlung der Schuldnerin. Ähnlich wie die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im Krankheitsfall (vgl. dazu BSG, ZIP 2016, 2488 Rn. 23 ff) stellt auch die Auszahlung von Urlaubsvergütung eine Rechtshandlung des Arbeitgebers dar, ohne die ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers und damit eine Aufrechnungsmöglichkeit der Sozialkasse mit Beitragsrückständen nicht entstehen kann. Soweit eine frühere Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166, 167) dahin verstanden werden kann, dass sich die Aufrechnungslage ohne mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners unmittelbar aus den tarifvertraglichen Rechtsvorschriften ergebe, wird daran nicht festgehalten.

b) Die Beklagte hat gleichwohl nicht in einer nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbaren Weise eine Aufrechnungsmöglichkeit erlangt, weil die Insolvenzgläubiger durch die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht benachteiligt wurden (§ 129 Abs. 1 InsO). Nach § 7 Nr. 3 VTV hat der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch nur, wenn sein Beitragskonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ausgeglichen ist. Zu der ähnlichen Regelung in § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999, wonach Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse mit der Maßgabe zweckgebunden sind, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo ausweist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, die Erfüllung der Beitragspflicht sei keine Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers; § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags begründe aber bei nicht vollständiger Erfüllung der Beitragspflicht ein Hindernis für die Durchsetzung des bereits mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung entstandenen Anspruchs (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10, AP Nr. 338 zu TVG § 1 Tarifverträge: Bau, Rn. 27 mwN). Erst recht muss dies für die hier maßgebliche Regelung in § 7 Nr. 3 VTV gelten, die den Erstattungsanspruch vom Ausgleich des Beitragskontos abhängig macht. Dann aber hatte die Rechtsposition der Schuldnerin in dem Umfang, als sie der Beklagten Beiträge schuldete, für die Gläubiger keinen wirtschaftlichen Wert, auf den sie hätten zugreifen können. Dass insoweit, als die Beklagte Verrechnungen vornahm, Beiträge der Schuldnerin offen standen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Erstattungsforderungen der Schuldnerin hätten deshalb auch im Insolvenzverfahren erst zur Masse gezogen werden können, wenn in gleichem Umfang Beitragsforderungen der Beklagten erfüllt worden wären. Anders wäre dies nur dann, wenn die Beitragsrückstände ein bloßes Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 273 BGB begründeten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12, WM 2013, 138 Rn. 9 mwN). Dies ist aber nicht der Fall.

c) Die Klage wäre bezüglich der verrechneten Erstattungsforderungen auch dann unbegründet, wenn die Verrechnung der Beklagten aus anderen als anfechtungsrechtlichen Gründen unzulässig gewesen wäre. Auch in diesem Fall könnte der Kläger von der Beklagten die geltend gemachten Erstattungen nicht beanspruchen, ohne zuvor die mindestens in Höhe der verrechneten Beträge bestehenden Beitragsrückstände auszugleichen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Grupp Lohmann Möhring Pape Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.10.2015 - 9 O 308/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2016 - 4 U 239/15 -

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Häufigkeit Paragraph
3 133 InsO
1 273 BGB
1 96 InsO
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1 543 ZPO

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