Paragraphen in 5 StR 493/16
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1 | 475 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 493/16 BESCHLUSS vom 10. April 2017 in der Strafsache gegen
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt St ECLI:DE:BGH:2017:100417B5STR493.16.0 Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2017 beschlossen:
Die von Rechtsanwalt St. beantragte Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.
Gründe: 1 Dem Antrag von Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten D. auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer
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