Paragraphen in 2 ARs 278/14
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1 | 33 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 278/14 2 AR 233/14 BESCHLUSS vom 26. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Az.: III-1 Ws 293/11 Oberlandesgericht Düsseldorf hier: Gehörsrüge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 30. September 2014 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Fischer Eschelbach Ott
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