Paragraphen in 2 StR 98/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 98/21 BESCHLUSS vom 14. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2020 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 09.12.2020 - 15 KLs - 900 Js 34542/20 900 Js 34542/20 ECLI:DE:BGH:2021:140421B2STR98.21.0
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