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2 StR 58/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 58/19 BESCHLUSS vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR58.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO beschlossen:

1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 2018 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Schmerzensgeldzahlung von 800 € an die Adhäsionsklägerin verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von 5.453 € und darüber hinaus von Schmerzensgeld in Höhe von 800 € an die Adhäsionsklägerin verurteilt. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen und zudem noch eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld, im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der getroffenen Adhäsionsentscheidung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt ausgeführt:

„Soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800 € verurteilt wurde, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt insoweit nicht den von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da sie nur die ‚Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes‘ beantragt hat (SA Bd. IV Bl. 814), ohne den begehrten Betrag einzugrenzen. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht bei einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageanspruchs nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch soll klargestellt werden, welchen Umfang der Streitgegenstand hat. An einer solchen Konkretisierung fehlt es hier. Gemäß § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ist daher insoweit von einer Entscheidung über den Antrag im Adhäsionsverfahren abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019, 2 StR 569/18; BeckRS 2019, 1263 mwN).“

Dem schließt sich der Senat unter zusätzlichem Verweis auf seine jüngste Entscheidung (Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 595/18) und mit dem Hinweis an, dass eine von der Adhäsionsklägerin hingenommene gerichtliche Streitwertangabe, die als eine entsprechende Wertangabe ihrerseits angesehen werden könnte, nicht erfolgt ist (vgl. Senat, aaO).

Franke Meyberg Appl Grube Krehl

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