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III ZA 6/17

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 6/17 BESCHLUSS vom 16. März 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2017:160317BIIIZA6.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG i.V.m. § 128b PatG wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Entschädigungsklage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Behördliche Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, zählen nicht zum Gerichtsverfahren. § 128b PatG bestimmt deshalb, dass die Vorschriften der §§ 198 ff GVG (nur) auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden sind. Daraus folgt, dass die Entschädigungsregelung das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 ff PatG) nicht erfasst, weil es insoweit an einem Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG fehlt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bundespatentgericht habe über seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 4. August 2016 für eine Beschwerde wegen Untätigkeit des Patentamts nicht entschieden, übersieht er, dass nach § 73 Abs. 1 PatG die Beschwerde nur gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen stattfindet. Wegen angeblicher Untätigkeit des Patentamts besteht grundsätzlich keine förmliche Beschwerdemöglichkeit (BPatG, Beschluss vom 21. April 2005 - 10 W (pat) 47/04, BeckRS 2011, 27730). Der Betroffene muss daher den Weg der (form- und fristlosen) Dienstaufsichtsbeschwerde beschreiten. Dementsprechend ist der Antragsteller vom Bundespatentgericht unter dem 8. August 2016 darauf hingewiesen worden, dass durch sein Faxschreiben vom 4. August 2016 kein Verfahren in Gang gesetzt worden sei und Verfahrenskostenhilfe (nur) für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Patentamts gewährt werden könne. Unabhängig davon ist nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit auch keine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich, weil er lediglich geltend macht, dass seit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mehr als zwei Monate vergangen seien und er deshalb die Befürchtung habe, dass keine Bearbeitung stattfinde.

Herrmann Reiter

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Paragraphen in III ZA 6/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 198 GVG
2 128 PatG
1 34 PatG
1 73 PatG
1 114 ZPO

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