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VI ZR 208/18

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 208/18 BESCHLUSS vom 24. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:240919BVIZR208.18.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar trifft der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung setze nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zwingend eine besonders grobe Missachtung presserechtlicher Sorgfaltspflichten voraus, im Grundsatz zu; der Grad des Verschuldens ist nur einer der Gesichtspunkte, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38, mwN). Der Zulassung der Revision steht insoweit aber entgegen, dass vorliegend – was der erkennende Senat unter den Umständen des Streitfalls selbst beurteilen kann – auch bei zutreffender Rechtsanwendung nicht von einer so schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgegangen werden kann, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000,00 €

Seiters Allgayer Offenloch Böhm Müller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2017 - 2-03 O 167/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2018 - 16 U 80/17 -

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