Paragraphen in V ZA 12/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
1 | 234 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 12/18 BESCHLUSS vom 12. Juli 2018 in der Teilungsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZA12.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Die Beteiligte zu 1 hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 49 € an die Bundeskasse zu zahlen.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist nach § 114, § 121 Abs. 1 ZPO im Umfang der Bewilligung begründet. Die - rechtzeitige (vgl. § 234 ZPO) - Wahl eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist Sache der Beteiligten zu 1.
2. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist dagegen unbegründet. Einer Partei kann nach § 78b Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn sie einen solchen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier, weil sich die Beteiligte zu 1 nur an fünf (dazu: BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144) Kanzleien von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gewandt hat und diese auch nicht alle die Übernahme ihrer Vertretung abgelehnt haben. Eine der Kanzleien hat sie vielmehr darauf verwiesen, zunächst Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beteiligte zu 1 ist durch die Zurückweisung dieses Antrags nicht an der Stellung eines neuen Antrags gehindert, sollte sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen zu ihrer Vertretung bereiten, bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt finden.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2017 - 61 K 117/07 LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2018 - 5 T 246/17 -
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