AnwSt (R) 9/20
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 9/20 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2020 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten hier: Revision des Angeschuldigten ECLI:DE:BGH:2020:191020BANWST.R.9.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2020 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2, § 145 Abs. 1, § 146 Abs. 3 BRAO, §§ 44, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Januar 2020 gewährt. Die Revision des Rechtsanwalts gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 2020 zu entsprechen.
2. Die Revision ist unzulässig, weil keine der gemäß § 145 Abs. 1 BRAO erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben ist.
a) Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs lautet entgegen § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO.
b) Dass die Generalstaatsanwaltschaft erfolglos auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO angetragen hat, wie § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO voraussetzt, führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Revision des Rechtsanwalts, gegen den lediglich eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO festgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 23 f.; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 4).
c) Schließlich liegt auch eine ausdrückliche Zulassung der Revision i.S.d. § 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO durch den Anwaltsgerichtshof nicht vor.
3. Eine Auslegung der Revision des Rechtsanwalts als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 300 StPO würde dem Rechtsmittel ebenso wenig zum Erfolg verhelfen, weil zur Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO eine grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden muss. Daran fehlt es hier, denn in der lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2, § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO.
Grupp Paul Kau Lauer Grüneberg Vorinstanzen: ANWG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.12.2018 - AnwG 7/17 AGH Saarbrücken, Entscheidung vom 06.01.2020 - AGH 2/19 -