Paragraphen in 20 W (pat) 9/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/11
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 10 2007 038 013
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BPatG 152 08.05
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hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek und der Richter Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Albertshofer beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird für erledigt erklärt.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2007 038 013 mit der Bezeichnung „Verfahren zur optischen Messung von Geschwindigkeiten und Sensor zur optischen Messung von Geschwindigkeiten“, dessen Erteilung am 25. Juni 2009 veröffentlicht wurde, hat der Einsprechende und Beschwerdegegner mit Telefax vom 25. September 2009 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang widerrufen. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 30. November 2010 zugegangen ist, hat die Patentinhaberin am 27. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt, die am selben Tage per Telefax im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.
Nachdem gemäß Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. März 2013 erloschen war, hat sich die Patentinhaberin auf den Hinweis des Senats vom 6. Februar 2014, der ihr am 10. Februar 2014 zugegangen ist, wonach für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ein Rechtsschutzinteresse geltend zu machen sei, nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nach dem Erlöschen des streitgegenständlichen Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr für erledigt zu erklären, da die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht hat.
1. Nachdem das Patent - wie hier durch Nichtzahlung der Jahresgebühr - erloschen ist, kann die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Widerrufs des Patents nur verlangen, wenn sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse dartun kann. Soweit dies für das Einspruchsbeschwerdeverfahren aufgrund einer Beschwerde des Einsprechenden von der hM anerkannt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 279, Rn. 13 - Kornfeinung m. w. N., mit der Begründung, das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte werde nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen sei), ist dies auch auf den vorliegenden Fall der Beschwerde der Patentinhaberin, die die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patentund Markenamts, durch den das Patent auf den Einspruch widerrufen wurde, begehrt, zu übertragen. Auch in dieser Konstellation liegt nach Erlöschen des Patents ein Interesse der Allgemeinheit, eine mögliche, vor dem Erlöschen bestehende Wirksamkeit des Patents festzustellen, grundsätzlich nicht vor. Zwar sind Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme eines Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, solange das Patent noch in Kraft ist (vgl. BGH Beschl. v. 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 – Sondensystem; BGH GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf). Ist das Patent erloschen, erfordert eine Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens – unabhängig davon, ob vom Einsprechenden der rückwirkende Widerruf des Patents oder – wie hier – von der Patentinhaberin die Feststellung der Wirksamkeit des Patents begehrt wird – das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses.
Ein solches besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Wirksamkeit des Patents hat die Patentinhaberin nicht dargetan. Auf die entsprechende Aufforderung des Senats zur Geltendmachung eines rechtlichen Interesses hat sie sich nicht geäußert.
2. Ist das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren – wie vorliegend – durch Nichtzahlung der Jahresgebühren erloschen und fehlt ein berechtigtes Interesse der Patentinhaberin an der Feststellung der Wirksamkeit des aufgrund des Einspruchs widerrufenen Patents, ist das Einspruchsbeschwerdeverfahren für erledigt zu erklären (vgl. bzgl. eines fehlenden berechtigten Interesses des Einsprechenden BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nach Erlöschen des Patents durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine; BPatG 8 W (pat) 319/07).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Kopacek Musiol Albertshofer Pü
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