• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZA 16/14

BUNDESGERICHTSHOF V ZA 16/14 BESCHLUSS vom 19. September 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. 1 In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners ist dem Beteiligten zu 3 am 12. Februar 2013 der Zuschlag erteilt worden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner unter anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag Erinnerungen gemäß § 766 ZPO erhoben habe, über die nicht entschieden worden sei. Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schuldner beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II. 2 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – V ZB 100/07 u.a., juris Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es.

1. Die Rechtsfrage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, lässt sich zweifelsfrei beantworten. Eine Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden worden ist. Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 – V ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom 13. Juli 1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140). Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – V ZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29), und dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt. Tatsächlich haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den - vor allem die Bekanntmachung des Versteigerungstermins betreffenden - Einwendungen des Schuldners befasst.

2. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und daher kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nutzung des Grundstücks („Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“) nicht deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. September 2011 – V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dachgeschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung nutzbar ist.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht schließlich angenommen, dass heute kein Anlass mehr besteht, das Verfahren nach § 765a ZPO einzustellen.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Roth Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 T 25/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZA 16/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 765 ZPO
1 766 ZPO
1 37 ZVG
1 43 ZVG
1 79 ZVG
1 83 ZVG
1 100 ZVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 765 ZPO
1 766 ZPO
1 37 ZVG
1 43 ZVG
1 79 ZVG
1 83 ZVG
1 100 ZVG

Original von V ZA 16/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZA 16/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum