VI ZR 422/16
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 422/16 BESCHLUSS vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718BVIZR422.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, NJW 2017, 2343 Rn. 4 mwN).
2. Bereits nach den von der Klägerin selbst vorgetragenen Werten wird eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht erreicht. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Berufungsurteil die Klägerin in Höhe von 7.284,94 € beschwere, da das Berufungsgericht die Beklagte nur zur Zahlung von 26.865,92 € verurteilt habe, wohingegen das Landgericht einen Betrag von 34.150,86 € ausgeurteilt habe (Differenz = 7.284,94 €). Eine weitere Beschwer der Klägerin ergebe sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag, obwohl die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Feststellungsklage auch in zweiter Instanz Erfolg gehabt habe. Das Berufungsurteil beschwere die Klägerin zusätzlich mit 13.809,04 €. Die Auslegung des Berufungsurteils ergebe, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin teilweise abgewiesen habe. Das Berufungsgericht habe zur Berechnung des Erwerbsschadens im Gegensatz zum Landgericht nämlich einen Abschlag in Höhe von 10 % des fiktiven Bruttogehalts des Geschädigten vorgenommen. Dieser 10 %ige Abschlag solle nach Ansicht des Berufungsgerichts das gesamte Erwerbsleben des Geschädigten betreffen. Mithin wirke sich der 10 %ige Abschlag auch auf den zukünftigen Schaden des Geschädigten aus, den die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage geltend mache. Der zukünftig unfallbedingte Erwerbsschaden des Geschädigten betrage ohne den 10 %igen Abschlag insgesamt 138.090,41 €. Die Klägerin sei deshalb zusätzlich durch den 10 %igen Abschlag in Höhe von 13.809,04 € beschwert.
Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266; vom 12. April 2007 - VII ZR 16/06, juris Rn. 1; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, juris Rn. 1; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 273/14, juris Rn. 1; vom 7. September 2016 - IV ZR 548/15, juris Rn. 4; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, NJW 2017, 2343 Rn. 18).
Unter Berücksichtigung des der positiven Feststellungsklage geschuldeten Abschlags von 20 % ergibt sich eine weitere Beschwer von höchstens 11.047,23 €, insgesamt errechnet sich nach den Darstellungen der Klägerin eine Beschwer von 18.332,17 €.
Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.03.2016 - 9 O 1524/14 OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 7 U 25/16 -