Paragraphen in IX ZB 3/18
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 3/18 BESCHLUSS vom 1. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZB3.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. März 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2018 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.
2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch im Verfahrensabschnitt der Gegenvorstellung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 32/07, nv Rn. 2; vom 1. Februar 2017 - IX ZA 8/16, nv Rn. 2).
3. Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 60 C 101/17 LG Flensburg, Entscheidung vom 01.12.2017 - 1 S 83/17 -
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